Wie berechnet die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG die Beiträge im Krankenzusatz? Grundlage sind die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers. Bei Beitragsänderungen fließen Geschlecht und das erreichte tarifliche Lebensalter ein, während eine Alterungsrückstellung angerechnet wird und Beitragserhöhungen allein wegen des Älterwerdens ausgeschlossen bleiben.
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Sie ist in den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Bei einer Änderung der Beiträge – auch durch eine Änderung des Versicherungsschutzes – werden das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person berücksichtigt. In Bezug auf das Geschlecht gilt dies nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden.
Dem Eintrittsalter der versicherten Person wird dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung angerechnet wird. Dies geschieht nach den in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses jedoch ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Beitragsberechnung
Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem Kalenderjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt.
Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser Zuschlag bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge werden nach gesetzlichen Vorgaben und den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers ermittelt. Ändern sich die Beiträge, spielen Geschlecht und das erreichte tarifliche Lebensalter eine Rolle – wobei das Geschlecht bei geschlechtsunabhängigen Tarifen außer Betracht bleibt. Durch die Anrechnung einer Alterungsrückstellung ist ausgeschlossen, dass der Beitrag allein wegen des Älterwerdens steigt oder Leistungen gekürzt werden. Bei erhöhtem Risiko kann der Versicherer einen angemessenen Zuschlag verlangen.
Häufige Fragen
Steigt mein Beitrag automatisch, nur weil ich älter werde?
Nein. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Was gilt als tarifliches Lebensalter?
Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem Kalenderjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt.
Spielt das Geschlecht bei der Beitragsberechnung immer eine Rolle?
Bei einer Beitragsänderung wird grundsätzlich auch das Geschlecht berücksichtigt. Das gilt jedoch nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden.
Kann der Versicherer bei erhöhtem Risiko einen Zuschlag verlangen?
Ja. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Zudem können bei Beitragsänderungen besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend geändert werden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-MB-EPV 2023