Bei der Krankenzusatzversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG ist der Beitrag ein Jahresbeitrag, der ab Versicherungsbeginn berechnet und zu Beginn jedes Versicherungsjahres fällig wird – wahlweise auch in gleichen monatlichen Raten, die jeweils bis zur Fälligkeit als gestundet gelten und am Ersten eines jeden Monats fällig sind. Geregelt werden außerdem das Eintrittsalter für die Beitragsfestsetzung, die Beiträge für Kinder und Jugendliche, die Zahlung des Erstbeitrags, der Verzug bei Raten sowie die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung.
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten. Er kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden. Diese Raten gelten jeweils bis zu ihrer Fälligkeit als gestundet. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen oder zurückzuzahlen.
Beitragsrate
- Für die Festsetzung der Beiträge gilt als Eintrittsalter der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem Kalenderjahr, in dem das Versicherungsverhältnis nach dem jeweiligen Tarif beginnt.
- Kinder zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird, den Beitrag für Kinder. Jugendliche zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, den Beitrag für Jugendliche. Von dem auf die Vollendung des 14. bzw. 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche bzw. Erwachsene zu zahlen.
Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen mit der Maßgabe, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Erstbeitrag
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages zu zahlen.
Wird der Versicherungsvertrag vor dem Versicherungsbeginn geschlossen, so ist der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate am Tage des Versicherungsbeginns fällig. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsschein vorher ausgehändigt wird.
Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet. Deren Höhe ergibt sich aus dem Tarif.
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag wird als Jahresbeitrag berechnet, kann aber auch in gleichen monatlichen Raten gezahlt werden, die jeweils am Ersten eines Monats fällig sind. Für die Beitragshöhe zählt das Eintrittsalter; Kinder und Jugendliche zahlen bis zu bestimmten Altersgrenzen eigene Beiträge. Zahlt man nicht rechtzeitig, können Mahnkosten anfallen und im Fall des Verzugs werden gestundete Raten fällig. Bei vorzeitiger Beendigung steht dem Versicherer nur der Beitrag für die Zeit zu, in der Versicherungsschutz bestand.
Häufige Fragen
Kann ich den Beitrag statt jährlich auch monatlich zahlen?
Ja. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden. Diese Raten gelten bis zu ihrer Fälligkeit als gestundet und sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
Bis wann zahlen Kinder und Jugendliche einen ermäßigten Beitrag?
Kinder zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden, den Kinderbeitrag. Jugendliche zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, den Jugendlichenbeitrag. Danach gilt der Beitrag für Jugendliche bzw. Erwachsene.
Wann ist der erste Beitrag fällig?
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages zu zahlen. Wird der Vertrag vor dem Versicherungsbeginn geschlossen, ist der Erstbeitrag am Tag des Versicherungsbeginns fällig – auch wenn der Versicherungsschein vorher ausgehändigt wird.
Was passiert bei nicht rechtzeitiger Zahlung?
Nicht rechtzeitige Zahlung des Erst- oder Folgebeitrages kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Wird nach einer Mahnung in Textform gezahlt, sind zusätzlich Mahnkosten fällig, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-MB-EPV 2023