Wann der Versicherungsschutz in der Krankenzusatzversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG startet, richtet sich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn – frühestens jedoch nach Abschluss des Vertrages und nach Ablauf der Wartezeit. Geregelt ist außerdem, wie neugeborene und adoptierte Kinder ohne Wartezeit einbezogen werden und dass der Vertrag zunächst für zwei Versicherungsjahre gilt.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn bezeichnet ist. Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages – insbesondere nicht vor Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung – und nicht vor Ablauf der Wartezeit.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die Wartezeit fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten die vorstehenden Regelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt. Voraussetzung ist, dass am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
Vertragsdauer
Der Vertrag wird pro Person und Tarif für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um je ein Versicherungsjahr, sofern der Versicherungsnehmer ihn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf kündigt.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zu dem im Versicherungsschein genannten Termin, aber niemals bevor der Vertrag zustande gekommen ist und die Wartezeit abgelaufen ist. Für Behandlungen aus der Zeit davor oder innerhalb der Wartezeit wird nicht gezahlt. Neugeborene und minderjährige Adoptivkinder können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Wartezeit mitversichert werden. Der Vertrag läuft zunächst über zwei Versicherungsjahre und verlängert sich automatisch, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird.
Häufige Fragen
Ab wann greift der Versicherungsschutz?
Er beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch frühestens nach Abschluss des Versicherungsvertrages – etwa nach Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung – und nicht vor Ablauf der Wartezeit.
Wird für Versicherungsfälle vor Vertragsbeginn geleistet?
Nein. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Bei später eingetretenen Fällen ist nur der Teil ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die Wartezeit fällt.
Wie wird ein neugeborenes Kind versichert?
Der Schutz beginnt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Schutz darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.
Wie lange läuft der Vertrag und wie kann er gekündigt werden?
Der Vertrag wird pro Person und Tarif für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend um je ein Versicherungsjahr, sofern der Versicherungsnehmer nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf kündigt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-MB-EPV 2023