Bei der Alte Oldenburger Krankenvollversicherung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ende eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist kündigen, wobei zusätzlich Sonderkündigungsrechte greifen – etwa bei eintretender Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung, bei Beitragserhöhungen, Leistungsminderungen oder altersbedingten Beitragsänderungen. Auch die Fortsetzung als Anwartschaftsversicherung und die Übernahme durch versicherte Personen sind möglich.
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren. Es gilt eine Frist von drei Monaten.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskostenvollversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten hat. Macht der Versicherungsnehmer von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu.
Später kann der Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu.
Der Versicherungspflicht steht gleich:
- der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung
- der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis
Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht. Die Kündigung ist binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens möglich.
Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung an kündigen, und zwar zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
Erklärt der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung verlangen. Dies gilt zum Schluss des Monats, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist; bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
Die Kündigung des Standardtarifs nach den vorgenannten Regelungen setzt voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbracht werden.
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag regulär zum Ende eines Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen, frühestens jedoch nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren. Daneben gibt es besondere Kündigungsrechte, etwa wenn Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, wenn der Beitrag altersbedingt steigt oder wenn der Versicherer Beiträge erhöht bzw. Leistungen mindert. Versicherte Personen können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen selbst fortsetzen, und ein gekündigter Vertrag lässt sich als Anwartschaftsversicherung weiterführen.
Häufige Fragen
Mit welcher Frist kann ich meinen Vertrag normalerweise kündigen?
Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren.
Kann ich kündigen, wenn ich in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werde?
Ja. Bei Eintritt der Versicherungspflicht können Sie binnen drei Monaten rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist jedoch unwirksam, wenn Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung des Versicherers in Textform nachweisen – es sei denn, Sie haben die Fristversäumung nicht zu vertreten.
Was kann ich tun, wenn der Versicherer meine Beiträge erhöht?
Bei einer Beitragserhöhung aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder bei einer Leistungsminderung können Sie das Versicherungsverhältnis für die betroffene Person innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung kündigen, und zwar zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Bei einer Beitragserhöhung ist die Kündigung auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung möglich.
Können versicherte Personen den Vertrag nach meiner Kündigung weiterführen?
Ja. Kündigen Sie das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben diese das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung abzugeben. Zudem können Versicherungsnehmer und versicherte Personen einen gekündigten Vertrag als Anwartschaftsversicherung fortsetzen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Standardtarif-ST 2023