Bei der Krankenvollversicherung der Alte Oldenburger übernimmt der Tarif zahnärztliche Behandlung, Früherkennung und Prophylaxe zu 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, während Zahnersatz, Funktionsanalyse und Implantologie mit 65 Prozent erstattet werden. Für teurere Behandlungen ab 2.557 Euro Gesamtkosten muss vorab ein Heil- und Kostenplan eingereicht werden, sonst sinkt die Erstattung für den übersteigenden Teil auf 40 Prozent.
Zahnärztliche Behandlung, Früherkennung, Prophylaxe
Erstattet werden 100 v. H. der erstattungsfähigen Aufwendungen für:
- konservierende und chirurgische zahnärztliche Leistungen
- zahnärztliche Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
- zahnärztliche Strahlendiagnostik
- gezielte Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
- individuelle Prophylaxe in Einzelunterweisung
Voraussetzung ist, dass die Gebühren das 2,0-fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beziehungsweise die genannten Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses der GOÄ nicht übersteigen.
Zahnärztliche Behandlung für Zahnersatz, Funktionsanalyse, Implantologie, Zahntechnik
Erstattet werden 65 v. H. der erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für:
- Einlagefüllungen in metallischer Ausführung ohne Verblendung
- Kronen (Vollkrone/Teilkrone) und Brücken in metallischer Ausführung mit Verblendung bis zum Zahn 5
- Prothesen
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- implantologische Leistungen, begrenzt auf das Einbringen von 2 Implantaten in den zahnlosen Unterkiefer und den darauf zu befestigenden Zahnersatz
- Heil- und Kostenplan sowie vorbereitende Maßnahmen
Voraussetzung ist, dass die Gebühren das 2,0-fache des Gebührensatzes der GOZ beziehungsweise die genannten Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses der GOÄ nicht übersteigen.
Ebenfalls zu 65 v. H. erstattet werden:
- die nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen des Standardtarifs erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien
- die Kosten für Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe, Konfektionsfertigteile, Implantate, Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, Registrierbesteck bei Stützstiftregistrierung, künstliche Zähne, edelmetallhaltige Dentallegierungen und Verbrauchsmaterialien der Praxis
Voraussetzung
Vor Beginn der Behandlung ist dem Versicherer ein Heil- und Kostenplan mit vollständiger Befundangabe vorzulegen, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten 2.557,– EUR übersteigen.
Der Versicherer prüft den Heil- und Kostenplan und gibt über die zu erwartende Versicherungsleistung schriftlich Auskunft. Wird vor Erhalt dieser Auskunft mit der Behandlung begonnen oder wird kein Heil- und Kostenplan vorgelegt, wird der 2.557,– EUR übersteigende Teil der erstattungsfähigen Aufwendungen nicht zu 65 v. H., sondern zu 40 v. H. der Erstattung zugrunde gelegt.
Was bedeutet das konkret?
Für die normale Zahnbehandlung, Vorsorge und Prophylaxe werden die erstattungsfähigen Kosten voll übernommen, solange sie einen bestimmten Gebührenrahmen nicht überschreiten. Für Zahnersatz, Implantate, Funktionsanalyse und die zugehörigen zahntechnischen Leistungen gibt es 65 Prozent Erstattung, ebenfalls im vorgegebenen Gebührenrahmen. Kostet eine Behandlung voraussichtlich mehr als 2.557 Euro, muss vorher ein Heil- und Kostenplan eingereicht und die Rückmeldung des Versicherers abgewartet werden. Andernfalls sinkt die Erstattung für den darüber liegenden Teil auf 40 Prozent.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Erstattung für eine normale Zahnbehandlung und Prophylaxe?
Für konservierende und chirurgische Leistungen, Behandlungen an Mundschleimhaut und Parodontium, Strahlendiagnostik, Vorsorgeuntersuchungen und individuelle Prophylaxe werden 100 v. H. der erstattungsfähigen Aufwendungen übernommen, solange die Gebühren das 2,0-fache des GOZ-Satzes bzw. die genannten GOÄ-Sätze nicht übersteigen.
Was wird bei Zahnersatz und Implantaten erstattet?
Für Zahnersatz, Funktionsanalyse, Implantologie und zahntechnische Leistungen werden 65 v. H. der erstattungsfähigen Aufwendungen übernommen. Implantologische Leistungen sind auf 2 Implantate im zahnlosen Unterkiefer und den darauf befestigten Zahnersatz begrenzt.
Wann muss ich vorab einen Heil- und Kostenplan einreichen?
Ein Heil- und Kostenplan mit vollständiger Befundangabe ist vor Behandlungsbeginn vorzulegen, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten 2.557,– EUR übersteigen.
Was passiert, wenn ich ohne Heil- und Kostenplan mit der Behandlung beginne?
Beginnt man vor Erhalt der schriftlichen Auskunft des Versicherers oder legt keinen Heil- und Kostenplan vor, wird der 2.557,– EUR übersteigende Teil der erstattungsfähigen Aufwendungen nur zu 40 v. H. statt zu 65 v. H. der Erstattung zugrunde gelegt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Standardtarif-ST 2023