Bei der Alte Oldenburger Krankenvoll richten sich die Leistungen bei einer Entbindung danach, ob sie zu Hause oder stationär im Krankenhaus stattfindet: Für häusliche Entbindungen gilt Abschnitt A, für stationäre Entbindungen samt Unterbringung des gesunden Neugeborenen Abschnitt C. Erstattungsfähig sind außerdem die Kosten für Hebammen und Entbindungspfleger bis zu den Sätzen der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung.
Für häusliche Entbindungen gilt Abschnitt A.
Stationäre Entbindungen
Für Entbindungen im Krankenhaus gilt Abschnitt C. Dazu zählen auch die Unterbringungskosten für das gesunde Neugeborene.
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch Aufwendungen für Hebammen und Entbindungspfleger. Erstattungsfähig sind diese Aufwendungen bis zu den Sätzen der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Was bedeutet das konkret?
Bei einer Geburt kommt es darauf an, wo sie stattfindet: Für eine Entbindung zu Hause gelten die Regeln des Abschnitts A, für eine Entbindung im Krankenhaus die des Abschnitts C. Beim Klinikaufenthalt sind auch die Unterbringungskosten für das gesunde Neugeborene abgedeckt. Kosten für Hebammen und Entbindungspfleger werden bis zu den Sätzen der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung erstattet.
Häufige Fragen
Werden die Kosten für eine Hausgeburt übernommen?
Für häusliche Entbindungen gilt Abschnitt A.
Sind die Kosten für das Neugeborene bei einer Klinikgeburt mitversichert?
Ja, zu den stationären Entbindungen gehören auch die Unterbringungskosten für das gesunde Neugeborene; hierfür gilt Abschnitt C.
Werden Hebammen und Entbindungspfleger erstattet?
Ja, Aufwendungen für Hebammen und Entbindungspfleger sind erstattungsfähig, und zwar bis zu den Sätzen der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Standardtarif-ST 2023