Bei einer stationären Behandlung erstattet die Alte Oldenburger im Krankenvoll-Tarif die allgemeinen Krankenhausleistungen zu 100 Prozent, allerdings mit einer täglichen Eigenbeteiligung von 10 Euro, die nach 28 Tagen im Kalenderjahr endet und für Versicherte unter 18 Jahren ganz entfällt. Auch belegärztliche Leistungen sowie Fahrkosten zum nächstgelegenen Krankenhaus werden – jeweils bis zu festgelegten Grenzen – übernommen.
Krankenhausbehandlung
Erstattet werden 100 v. H. der Aufwendungen für Allgemeine Krankenhausleistungen, die 10,– EUR pro Tag übersteigen. Dies gilt für Krankenhäuser, die der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen.
Der je Versicherten zu tragende Anteil von 10,– EUR täglich endet nach 28 Tagen Krankenhausaufenthalt innerhalb eines Kalenderjahres.
Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt die Zuzahlung. Für sie werden vom ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes an 100 v. H. der Aufwendungen für Allgemeine Krankenhausleistungen erstattet.
Belegärztliche Behandlung
Erstattet werden 100 v. H. der Aufwendungen für belegärztliche (nicht wahlärztliche) Leistungen, soweit die Gebühren das 2,0-fache des Gebührensatzes der GOZ bzw. die folgenden Gebührensätze der GOÄ nicht übersteigen:
- 1,16-facher Satz GOÄ für Leistungen nach Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (Laboratoriumsuntersuchungen) sowie Nr. 437 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung, bis zu 24 Stunden Dauer);
- 1,38-facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A (Gebühren in besonderen Fällen), E (Physikalisch-medizinische Leistungen), O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) des Gebührenverzeichnisses der GOÄ;
- 1,8-facher Satz GOÄ für Leistungen nach den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.
Fahrkosten
Erstattet werden 90 v. H. der Fahrkosten zum nächstgelegenen Krankenhaus in Verbindung mit Leistungen, die stationär erbracht werden, sowie der Fahrkosten vom Krankenhaus bis zu 100 Kilometer.
Für den vom Versicherten zu tragenden Anteil an den Fahrkosten in Höhe von 10 v. H. gilt Folgendes: Die Selbstbeteiligung beträgt mindestens 5,– EUR, soweit die tatsächlich entstandenen Kosten nicht darunter liegen, und höchstens 10,– EUR. Wenn die Fahrkosten unter 5,– EUR liegen, trägt sie der Versicherte; erstattungsfähige Aufwendungen entstehen dann nicht.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Krankenhausaufenthalt werden die allgemeinen Krankenhausleistungen voll erstattet, wobei pro Tag 10 Euro selbst zu tragen sind – diese Eigenbeteiligung endet nach 28 Tagen im Kalenderjahr und entfällt bei Versicherten unter 18 Jahren ganz. Auch belegärztliche Leistungen werden zu 100 Prozent übernommen, solange die Gebühren die genannten Höchstsätze der GOZ bzw. GOÄ nicht überschreiten. Fahrkosten zum nächstgelegenen Krankenhaus und vom Krankenhaus bis zu 100 Kilometer werden zu 90 Prozent ersetzt, mit einer Selbstbeteiligung zwischen 5 und 10 Euro.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die tägliche Eigenbeteiligung im Krankenhaus und wie lange muss ich sie zahlen?
Der Versicherte trägt 10,– EUR pro Tag. Diese Eigenbeteiligung endet nach 28 Tagen Krankenhausaufenthalt innerhalb eines Kalenderjahres.
Gilt die Krankenhaus-Zuzahlung auch für Kinder und Jugendliche?
Nein. Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt die Zuzahlung. Für sie werden vom ersten Tag an 100 v. H. der Aufwendungen für Allgemeine Krankenhausleistungen erstattet.
Werden belegärztliche Leistungen vollständig erstattet?
Belegärztliche (nicht wahlärztliche) Leistungen werden zu 100 v. H. erstattet, soweit die Gebühren das 2,0-fache des GOZ-Satzes bzw. die festgelegten GOÄ-Höchstsätze (1,16-fach, 1,38-fach bzw. 1,8-fach je nach Abschnitt) nicht übersteigen.
Wie viel muss ich bei Fahrkosten zum Krankenhaus selbst tragen?
Erstattet werden 90 v. H. der Fahrkosten. Der Eigenanteil von 10 v. H. beträgt mindestens 5,– EUR und höchstens 10,– EUR. Liegen die Fahrkosten unter 5,– EUR, trägt sie der Versicherte selbst, und es entstehen keine erstattungsfähigen Aufwendungen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Standardtarif-ST 2023