Wie und wann sich der Standardtarif der Alte Oldenburger in der privaten Krankenversicherung ändern kann, hängt von einer Vereinbarung zwischen Finanzaufsicht und Verband der Privaten Krankenversicherung ab: Muster- und Tarifbedingungen dürfen auch für bestehende Verträge angepasst werden, tarifliche Leistungen können an die Gesetzliche Krankenversicherung angeglichen werden, und unwirksame Klauseln lassen sich durch neue, angemessene Regelungen ersetzen – mit klaren Fristen bis zum Wirksamwerden.
Die Muster- und Tarifbedingungen des Standardtarifs können aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. geändert werden. Diese Änderungen wirken auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse und ebenso für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres. Voraussetzung ist, dass die Bestimmungen folgende Bereiche betreffen:
- Versicherungsschutz
- Pflichten des Versicherungsnehmers
- sonstige Beendigungsgründe
- Willenserklärungen und Anzeigen
- Gerichtsstand
Solche Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt. Etwas anderes gilt nur, wenn mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Leistungsänderung
Der Standardtarif sieht Leistungen vor, die den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) jeweils vergleichbar sind. Der Versicherer ist unter den genannten Voraussetzungen berechtigt, die tariflichen Leistungen an die Leistungen der GKV anzupassen. Dies gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse und ebenso für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres.
Dabei können auch die folgenden Positionen bei einer Anhebung oder Absenkung der entsprechenden Leistungsgrenzen der GKV angeglichen werden:
- im Tarif genannte betraglich festgelegte Zuzahlungen des Versicherten
- betraglich festgelegte Zuschüsse des Versicherers
- erstattungsfähige Höchstbeträge
Die nach dem Standardtarif erstattungsfähigen Gebührensätze können durch Verträge ganz oder teilweise abweichend geregelt werden. Diese Verträge werden zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. – im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften – einerseits und den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen andererseits geschlossen.
Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen. Das ist möglich, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist, oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde – auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Was bedeutet das konkret?
Der Standardtarif kann auch während eines laufenden Versicherungsjahres angepasst werden, wenn Aufsicht und Verband der Privaten Krankenversicherung dies für bestimmte Bereiche vereinbaren. Weil die Leistungen an die Gesetzliche Krankenversicherung angelehnt sind, können sie zusammen mit Zuzahlungen, Zuschüssen und Höchstbeträgen an die GKV angeglichen werden. Wird eine Bedingung von einem Gericht oder einer Behörde für unwirksam erklärt, darf der Versicherer sie durch eine neue, angemessene Regelung ersetzen. Für das Wirksamwerden gelten jeweils feste Fristen nach der Benachrichtigung.
Häufige Fragen
Können sich die Bedingungen des Standardtarifs auch während eines laufenden Versicherungsjahres ändern?
Ja. Änderungen wirken auch für bestehende Versicherungsverhältnisse und für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, soweit sie die genannten Bereiche wie Versicherungsschutz, Pflichten des Versicherungsnehmers oder Gerichtsstand betreffen.
Wann wird eine solche Änderung der Bedingungen wirksam?
Sie wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt. Nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann ein anderer Zeitpunkt festgelegt werden.
Warum können sich die Leistungen des Standardtarifs an die Gesetzliche Krankenversicherung anpassen?
Der Standardtarif sieht Leistungen vor, die den Leistungen der GKV jeweils vergleichbar sind. Deshalb darf der Versicherer die tariflichen Leistungen sowie festgelegte Zuzahlungen, Zuschüsse und erstattungsfähige Höchstbeträge bei Anhebung oder Absenkung der GKV-Leistungsgrenzen angleichen.
Was passiert, wenn eine Bedingung für unwirksam erklärt wird?
Wird eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen, sofern dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder sonst eine unzumutbare Härte entstünde. Die neue Regelung wird zwei Wochen nach Mitteilung an den Versicherungsnehmer Vertragsbestandteil.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Standardtarif-ST 2023