Bei der Alte Oldenburger Krankenvoll richtet sich der Gerichtsstand danach, wer klagt: Klagen gegen den Versicherungsnehmer landen am Gericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, während der Versicherungsnehmer seinerseits wahlweise an seinem Wohnort oder am Sitz des Versicherers klagen kann. Bei einem Umzug ins außereuropäische Ausland oder unbekanntem Wohnort gilt der Sitz des Versicherers.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, ist das Gericht an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
Klagen gegen den Versicherer können wahlweise erhoben werden:
- bei dem Gericht am Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder
- bei dem Gericht am Sitz des Versicherers.
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. Das Gleiche gilt, wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Abschnitt legt fest, an welchem Gericht Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag verhandelt werden. Klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, ist dessen Wohnort maßgeblich. Der Versicherungsnehmer selbst kann dagegen zwischen seinem eigenen Wohnort und dem Sitz des Versicherers wählen. Zieht der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss außerhalb der EU bzw. des EWR oder ist sein Aufenthalt unbekannt, gilt der Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo muss ich klagen, wenn ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer vorgehen möchte?
Sie haben die Wahl: Sie können entweder beim Gericht an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt oder beim Gericht am Sitz des Versicherers klagen.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Versicherer gegen mich klagt?
Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Haben Sie keinen Wohnsitz, ist das Gericht an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsabschluss ins Ausland ziehe?
Ziehen Sie in einen Staat, der weder EU-Mitgliedstaat noch Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Was passiert, wenn mein Wohnort bei einer Klage nicht bekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Standardtarif-ST 2023