Wer bei der Alten Oldenburger in der Alte Oldenburger Krankenvollversicherung eigene Ansprüche mit Forderungen des Versicherers verrechnen möchte, kann das nur eingeschränkt tun: Eine Aufrechnung ist ausschließlich mit Gegenforderungen möglich, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Damit ist klar geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsnehmer gegen Zahlungsforderungen des Versicherers aufrechnen darf.
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer darf eigene Ansprüche nur dann mit Forderungen des Versicherers verrechnen, wenn diese Gegenforderungen entweder unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Eine Aufrechnung mit strittigen oder noch nicht gerichtlich geklärten Ansprüchen ist damit nicht möglich.
Häufige Fragen
Darf ich als Versicherungsnehmer meine eigenen Ansprüche mit Forderungen des Versicherers verrechnen?
Ja, aber nur eingeschränkt. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Versicherers ist nur möglich, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Kann ich mit einer strittigen Forderung gegen den Versicherer aufrechnen?
Nein. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, solange die Gegenforderung nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
Was bedeutet 'rechtskräftig festgestellt' im Zusammenhang mit der Aufrechnung?
Es bedeutet, dass die Gegenforderung so geklärt ist, dass gegen sie aufgerechnet werden kann. Neben rechtskräftig festgestellten Forderungen ist auch die Aufrechnung mit unbestrittenen Gegenforderungen zulässig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Standardtarif-ST 2023