Bei der Krankenvollversicherung der Alte Oldenburger ist der Beitrag ein Jahresbeitrag, der ab Versicherungsbeginn berechnet und zu Jahresbeginn fällig wird, wahlweise aber in monatlichen Raten jeweils am Ersten des Monats gezahlt werden kann. Geregelt sind außerdem der Beitragszuschlag bei verspätetem Abschluss einer Pflichtversicherung, die Folgen von Zahlungsverzug bis hin zum Ruhen des Vertrags im Notlagentarif sowie die Beitragsverrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten. Er kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden. Diese Raten gelten jeweils bis zu ihrer Fälligkeit als gestundet. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen und verlängert sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
Wird ein Versicherungsvertrag über eine Krankheitskostenversicherung, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag zu entrichten:
- ein Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung,
- ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung.
Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Zeiten vor dem 1. Januar 2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag wird mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat sowie die Mahnkosten entrichtet sind.
Ist der Versicherungsnehmer im Standardtarif mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten zu entrichten. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsvertrages ein zweites Mal. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist oder wird. Unbeschadet davon wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind. In diesen beiden Fällen ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Beitragsanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung der Versicherung in diesem Tarif.
Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Versicherer kann in angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.
Mahnkosten
Die Mahnkosten dürfen je Mahnung 5 EUR nicht überschreiten.
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag wird als Jahresbeitrag berechnet, kann aber in gleichen monatlichen Raten gezahlt werden, die jeweils am Monatsersten fällig sind. Wer eine Pflichtversicherung verspätet abschließt, muss einen Beitragszuschlag nachzahlen; bei Zahlungsverzug drohen Säumniszuschläge, Mahnungen und schließlich das Ruhen des Vertrags im Notlagentarif. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, behält der Versicherer nur den Beitrag für die Zeit, in der Versicherungsschutz bestand.
Häufige Fragen
Muss ich den Beitrag auf einmal für ein ganzes Jahr zahlen?
Der Beitrag ist grundsätzlich ein Jahresbeitrag, der zu Beginn des Versicherungsjahres fällig ist. Er kann aber auch in gleichen monatlichen Raten gezahlt werden, die jeweils am Ersten eines jeden Monats fällig sind und bis dahin als gestundet gelten.
Wann muss ich den ersten Beitrag zahlen?
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
Was passiert, wenn ich meine Beiträge im Standardtarif nicht bezahle?
Bei einem Rückstand von zwei Monatsbeiträgen mahnt der Versicherer und erhebt einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des Rückstandes je angefangenem Monat sowie Mahnkosten. Bleibt der Rückstand bestehen, folgt eine zweite Mahnung, und der Vertrag ruht schließlich; die versicherte Person gilt dann als im Notlagentarif versichert. Die Mahnkosten dürfen je Mahnung 5 EUR nicht überschreiten.
Bekomme ich Beiträge zurück, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Bei einer Beendigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit steht dem Versicherer nur der Beitragsteil zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Bei Rücktritt oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Erklärung zu; bei Rücktritt wegen nicht rechtzeitig gezahltem Erstbeitrag kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Standardtarif-ST 2023