Bei der Krankenvollversicherung der Alte Oldenburger gilt eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten ab Versicherungsbeginn, die bei Unfällen und für neu hinzukommende Ehegatten oder Lebenspartner entfallen kann. Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie greift eine besondere Wartezeit von acht Monaten, wobei Vorversicherungszeiten aus der Gesetzlichen Krankenversicherung oder anderen Vollversicherungen unter bestimmten Bedingungen angerechnet werden.
Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt:
- bei Unfällen;
- für den Ehegatten oder Lebenspartner einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird.
Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.
Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
Personen, die aus der Gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollversicherung ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf freie Heilfürsorge.
Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitenregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Wartezeitenanrechnung
Auf die Wartezeiten wird die Versicherungszeit in einem Tarif mit substitutivem Versicherungsschutz angerechnet.
Was bedeutet das konkret?
Nach dem Beginn der Versicherung gilt zunächst eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten, bevor bestimmte Leistungen in Anspruch genommen werden können. Für einige Bereiche wie Entbindung, Psychotherapie oder Zahnbehandlungen ist die Wartezeit mit acht Monaten länger. Wer unmittelbar zuvor bereits gesetzlich oder in einer anderen Vollversicherung versichert war, kann sich diese Zeit anrechnen lassen, wenn er den Antrag rechtzeitig stellt. Bei Unfällen und für neu hinzukommende Ehe- oder Lebenspartner kann die allgemeine Wartezeit ganz entfallen.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die allgemeine Wartezeit?
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate und rechnet vom Versicherungsbeginn an.
Wann entfällt die allgemeine Wartezeit?
Sie entfällt bei Unfällen sowie für den Ehegatten oder Lebenspartner einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft eine gleichartige Versicherung beantragt wird.
Welche Leistungen haben eine längere Wartezeit?
Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie gilt eine besondere Wartezeit von acht Monaten.
Kann eine frühere Versicherungszeit angerechnet werden?
Ja. Wer aus der Gesetzlichen Krankenversicherung oder einer anderen Krankheitskostenvollversicherung ausgeschieden ist, bekommt die dort ununterbrochen zurückgelegte Zeit angerechnet, sofern die neue Versicherung spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung beantragt wurde und der Schutz unmittelbar anschließt. Dasselbe gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf freie Heilfürsorge.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Standardtarif-ST 2023