Bei der Alte Oldenburger Krankenvollversicherung kann der Versicherer ganz oder teilweise von der Leistung frei werden, wenn der Versicherungsnehmer eine seiner Obliegenheiten verletzt. In bestimmten Fällen darf der Versicherer das Versicherungsverhältnis sogar fristlos kündigen, sofern es nicht der Pflicht zur Versicherung dient. Zudem wird das Verhalten der versicherten Person dem des Versicherungsnehmers gleichgestellt.
Der Versicherer ist – mit den gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen – ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der genannten Obliegenheiten verletzt wird.
Wird die betreffende Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch das Versicherungsverhältnis kündigen. Dies gilt für ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient.
Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Was bedeutet das konkret?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine seiner Obliegenheiten, kann der Versicherer im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ganz oder teilweise von seiner Leistungspflicht befreit sein. In bestimmten Fällen darf er das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Verletzung fristlos kündigen, sofern es nicht der Pflicht zur Versicherung dient. Dabei zählt auch das Verhalten der versicherten Person so, als hätte der Versicherungsnehmer selbst gehandelt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine Obliegenheit verletzt wird?
Der Versicherer kann dann – mit den gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen – ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei sein.
Kann der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Ja. Bei Verletzung der betreffenden Obliegenheit kann der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden ohne Frist kündigen, sofern das Versicherungsverhältnis nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient.
Zählt auch das Verhalten der versicherten Person?
Ja. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Standardtarif-ST 2023