Wer bei der Alte Oldenburger eine Krankenvollversicherung hat, muss eine Krankenhausbehandlung binnen 10 Tagen nach Beginn anzeigen und dem Versicherer auf Verlangen alle Auskünfte zum Versicherungsfall und zur Beitragseinstufung erteilen. Zusätzlich sind eine ärztliche Untersuchung, die Schadenminderung und die Mitteilung über weitere Krankenversicherungen geregelt – ebenso, dass neben dem Standardtarif keine weitere Krankheitskostenversicherung bestehen darf.
Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die erforderlich ist:
- zur Feststellung des Versicherungsfalles,
- zur Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges,
- für die Beitragseinstufung der versicherten Personen.
Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen. Zudem hat sie alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen, oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der Gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
Keine Zusatzversicherung
Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskosten-Teil- oder Vollversicherung bestehen oder abgeschlossen werden; auch nicht bei einem anderen Versicherungsunternehmen. Besteht gleichwohl eine solche Versicherung, entfällt für die Dauer dieser Versicherung die Begrenzung des Höchstbeitrages auf den Höchstbeitrag der GKV.
Was bedeutet das konkret?
Als versicherte Person müssen Sie einen Krankenhausaufenthalt innerhalb von 10 Tagen nach Beginn melden und dem Versicherer auf Nachfrage alle nötigen Auskünfte geben. Auf Verlangen kann eine ärztliche Untersuchung durch einen beauftragten Arzt gefordert werden, und Sie sollen den Schaden möglichst gering halten sowie Ihre Genesung nicht behindern. Weitere Krankenversicherungen sind dem Versicherer unverzüglich zu melden. Neben dem Standardtarif darf keine weitere Krankheitskostenversicherung bestehen; geschieht dies doch, entfällt die Begrenzung des Höchstbeitrages auf den Höchstbeitrag der GKV.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Krankenhausaufenthalt melden?
Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
Kann der Versicherer eine ärztliche Untersuchung verlangen?
Ja. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Muss ich eine weitere Krankenversicherung mitteilen?
Ja. Wird bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder von der Versicherungsberechtigung in der Gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch gemacht, muss der Versicherungsnehmer den Versicherer davon unverzüglich unterrichten.
Darf ich neben dem Standardtarif eine weitere Krankheitskostenversicherung haben?
Nein. Neben dem Standardtarif darf keine weitere Krankheitskosten-Teil- oder Vollversicherung bestehen oder abgeschlossen werden, auch nicht bei einem anderen Versicherungsunternehmen. Besteht dennoch eine solche Versicherung, entfällt für deren Dauer die Begrenzung des Höchstbeitrages auf den Höchstbeitrag der GKV.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Standardtarif-ST 2023