Bei Alte Oldenburger gilt: im Standardtarif der Alten Oldenburger richtet sich der Beitrag nach Geschlecht und Eintrittsalter, wobei eine mitgebrachte Alterungsrückstellung angerechnet wird und der Beitrag den halben niedrigsten Erwachsenenbeitrag nicht unterschreitet. Für Einzelpersonen ist er auf den GKV-Höchstbeitrag gedeckelt, für Ehegatten oder Lebenspartner auf 150 Prozent davon, solange das Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Verändern sich Schaden- oder Sterbewahrscheinlichkeiten über bestimmte Prozentwerte, werden die Beiträge mit Zustimmung eines Treuhänders angepasst.
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des VAG und ist in den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Eintrittsalter
Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich nach dem Geschlecht und dem Eintrittsalter der versicherten Person. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des Eintritts in den Standardtarif und dem Geburtsjahr. War das Eintrittsalter der versicherten Person in der Krankheitskostenversicherung, aus der sie in den Standardtarif wechselt, niedriger, wird dies dadurch berücksichtigt, dass die Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Dabei darf der neue Beitrag den halben niedrigsten Erwachsenenbeitrag (Frauen, Männer) der versicherten Leistungsstufe nicht unterschreiten.
Für Kinder und Jugendliche richtet sich der Beitrag nach dem jeweils vollendeten Lebensjahr. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres wird vom folgenden Monatsersten an der Jugendlichenbeitrag (Frauen, Männer) der versicherten Leistungsstufe berechnet. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres wird vom folgenden Monatsersten an der Erwachsenenbeitrag (Frauen, Männer) der versicherten Leistungsstufe berechnet.
Der zu zahlende Beitrag ist für Einzelpersonen auf die Höhe des Höchstbeitrages der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begrenzt. Für Ehegatten oder Lebenspartner ist er insgesamt auf 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der GKV begrenzt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. In die Beitragsbegrenzung wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten auch der Beitrag für eine Krankentagegeldversicherung einbezogen, soweit sie Leistungen von höchstens 70 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV frühestens ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit vorsieht.
Der Höchstbeitrag der GKV bemisst sich nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres und der Beitragsbemessungsgrenze.
Für Personen mit Beihilfeanspruch sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige ist der zu zahlende Beitrag begrenzt auf den durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteil des Höchstbeitrags der GKV. Maßgeblich für die Beitragsbegrenzung ist der nach den jeweiligen Beihilfebestimmungen gültige Beihilfebemessungssatz; abweichende Beihilfebemessungssätze für einzelne Arten beihilfefähiger Aufwendungen bleiben hier außer Betracht.
Die Voraussetzungen für die Beitragsbegrenzung sind nachzuweisen.
Der Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsbegrenzung bei Ehegatten oder Lebenspartnern ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Ein solcher Wegfall liegt vor durch:
- Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
- Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners
- Scheidung
- Beendigung des Standardtarifs für einen Ehegatten oder Lebenspartner
Der Versicherer ist dann berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Wegfalls die Beitragsbegrenzung für Einzelpersonen anzuwenden. Unabhängig von der Anzeigepflicht kann der Versicherer in regelmäßigen Abständen die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Beitragsbegrenzung überprüfen; hierfür kann er auch die Vorlage des Steuer- und des Rentenbescheides verlangen.
Sind die Ehegatten oder Lebenspartner nicht bei demselben Versicherer versichert, wird von jedem Ehegatten oder Lebenspartner die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrags erhoben. Liegt der individuelle Beitrag eines Versicherten jedoch niedriger als die Hälfte des maßgeblichen Gesamtbeitrags, so wird der gesamte Kappungsbeitrag dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet.
Die Differenz zwischen dem zu zahlenden und dem nach den Technischen Berechnungsgrundlagen kalkulatorisch notwendigen Beitrag wird durch einen Zuschuss des Versicherers ausgeglichen.
Ändert sich der Höchstbeitrag der GKV, wird bei Versicherten, die einen Zuschuss des Versicherers erhalten, eine Beitragsangleichung auf den kalkulatorisch notwendigen Beitrag vorgenommen, höchstens jedoch bis zur Höhe des neuen Höchstbeitrages der GKV.
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern, zum Beispiel wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen (Schadenwahrscheinlichkeit) oder aufgrund steigender Lebenserwartung. Dementsprechend werden jährlich die erforderlichen mit den in den Technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten verglichen. Dies geschieht jeweils getrennt für jede Beobachtungseinheit der Tarifstufen STN und STB anhand der jeweiligen Gemeinschaftsstatistik gemäß den Festlegungen in den Technischen Berechnungsgrundlagen.
Ergibt diese Gegenüberstellung eine Veränderung der Schadenwahrscheinlichkeit von mehr als 10 vom Hundert bzw. der Sterbewahrscheinlichkeit von mehr als 5 vom Hundert, so werden die Beiträge der betroffenen Beobachtungseinheiten überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst. Bei einer Veränderung der Schadenwahrscheinlichkeiten von mehr als 5 vom Hundert können die Beiträge der betroffenen Beobachtungseinheiten überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden. Von einer solchen Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.
Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung und besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend dem erforderlichen Beitrag ändern.
Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, werden das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird.
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses in dem Umfang ausgeschlossen, in dem eine Alterungsrückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis zu bilden ist.
Beitragsangleichungen werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Höchstbeitrages der GKV wirksam. Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag im Standardtarif hängt von Geschlecht und Eintrittsalter ab, wobei eine bereits vorhandene Alterungsrückstellung angerechnet wird. Für Einzelpersonen ist er auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt, für Ehegatten oder Lebenspartner auf 150 Prozent davon, solange das Gesamteinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt. Verändern sich Schaden- oder Sterbewahrscheinlichkeiten über festgelegte Grenzen, kann der Versicherer die Beiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders anpassen. Fällt die Grundlage für die Beitragsbegrenzung weg, ist das dem Versicherer sofort mitzuteilen.
Häufige Fragen
Wonach richtet sich die Höhe des Beitrags im Standardtarif?
Der Tarifbeitrag richtet sich nach dem Geschlecht und dem Eintrittsalter der versicherten Person. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des Eintritts in den Standardtarif und dem Geburtsjahr. Eine bereits vorhandene Alterungsrückstellung wird angerechnet, wobei der neue Beitrag den halben niedrigsten Erwachsenenbeitrag der versicherten Leistungsstufe nicht unterschreiten darf.
Wie hoch ist der Beitrag maximal für Einzelpersonen und für Ehepaare?
Für Einzelpersonen ist der zu zahlende Beitrag auf den Höchstbeitrag der GKV begrenzt. Für Ehegatten oder Lebenspartner gilt insgesamt eine Grenze von 150 vom Hundert des GKV-Höchstbeitrags, sofern das jährliche Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Was muss ich dem Versicherer melden, wenn sich meine Situation ändert?
Der Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsbegrenzung bei Ehegatten oder Lebenspartnern ist unverzüglich anzuzeigen. Das gilt beim Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, beim Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners, bei Scheidung sowie bei Beendigung des Standardtarifs für einen Ehegatten oder Lebenspartner. Der Versicherer darf dann ab dem Zeitpunkt des Wegfalls die Beitragsbegrenzung für Einzelpersonen anwenden.
Wann darf der Versicherer die Beiträge anpassen?
Ergibt der jährliche Vergleich eine Veränderung der Schadenwahrscheinlichkeit von mehr als 10 vom Hundert oder der Sterbewahrscheinlichkeit von mehr als 5 vom Hundert, werden die Beiträge überprüft und bei Bedarf mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst. Bereits ab einer Veränderung der Schadenwahrscheinlichkeit von mehr als 5 vom Hundert können die Beiträge auf diesem Weg angepasst werden. Ist die Veränderung nur vorübergehend, wird von einer Anpassung abgesehen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Standardtarif-ST 2023