Wer bei der Alte Oldenburger in der privaten Krankenvollversicherung eine Erstattung möchte, muss zunächst die geforderten Nachweise einreichen – dazu zählen Rechnungsurschriften mit Angaben zu Person, Krankheit, ärztlichen Leistungen und Behandlungsdaten, außerdem Verordnungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Belege sollen bis zum 31.3. des Folgejahres vorliegen, Kosten in Fremdwährung werden zum Kurs des Eingangstages umgerechnet, und Ansprüche auf Versicherungsleistungen sind grundsätzlich nicht abtretbar.
Der Versicherer muss nur dann leisten, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Diese Nachweise werden Eigentum des Versicherers.
Nachweise
Es sind Rechnungsurschriften oder deren beglaubigte Zweitschriften mit einer Bestätigung eines anderen Kostenträgers über die gewährten Leistungen einzureichen.
Die Belege der Behandelnden müssen folgende Angaben enthalten:
- Namen und Geburtsdatum der behandelten Person
- die Krankheitsbezeichnung
- die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Bezeichnung und Nummer gemäß der angewandten Gebührenordnung
- die gesondert berechnungsfähigen Auslagen
- die jeweiligen Behandlungsdaten
Arzneimittelverordnungen sind zusammen mit der dazugehörigen Rechnung des Behandelnden einzureichen. Ausnahme: Der Behandelnde hat die Krankheitsbezeichnung auf der Verordnung vermerkt. Der Preis für die bezogenen Arzneimittel muss durch Stempelaufdruck der Apotheke mit Datumsangabe quittiert sein.
Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel sind zusammen mit den Verordnungen der Behandelnden einzureichen. Die Verordnungen müssen den Namen der behandelten Person enthalten.
Die geforderten Nachweise sollen spätestens bis zum 31.3. des auf die Rechnungsstellung folgenden Jahres eingereicht werden.
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus den gesetzlichen Vorschriften.
Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden in Euro umgerechnet. Maßgeblich ist der aktuelle Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen.
Wechselkurs
Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand. Ausnahme: Die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.
Kosten
Überweisungskosten werden nur abgezogen, wenn auf Verlangen des Versicherungsnehmers eine Überweisung in das Ausland erfolgt oder eine besondere Überweisungsform gewünscht wird. Übersetzungskosten werden nicht abgezogen.
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherer zahlt, müssen zunächst die verlangten Nachweise wie Rechnungsurschriften mit den erforderlichen Angaben eingereicht werden; diese werden Eigentum des Versicherers. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sind zusätzlich die Verordnungen vorzulegen, und die Belege sollen bis zum 31.3. des Folgejahres eingehen. Kosten in Fremdwährung werden zum Kurs des Eingangstages in Euro umgerechnet, wobei bestimmte Überweisungskosten abgezogen werden können. Ansprüche auf Versicherungsleistungen sind grundsätzlich nicht abtretbar oder verpfändbar, mit einer Ausnahme für Verträge ab dem 1. Oktober 2021.
Häufige Fragen
Welche Angaben müssen auf den Rechnungen des Arztes stehen?
Die Belege müssen Namen und Geburtsdatum der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnung, die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Bezeichnung und Nummer gemäß der angewandten Gebührenordnung, die gesondert berechnungsfähigen Auslagen sowie die jeweiligen Behandlungsdaten enthalten.
Bis wann muss ich meine Belege einreichen?
Die geforderten Nachweise sollen spätestens bis zum 31.3. des auf die Rechnungsstellung folgenden Jahres eingereicht werden.
Wie werden Kosten umgerechnet, die in einer fremden Währung angefallen sind?
Sie werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank; für nicht gehandelte Währungen gilt der Kurs laut Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank, es sei denn, es wird per Bankbeleg ein ungünstigerer Erwerbskurs nachgewiesen.
Kann der Versicherer direkt an mich als versicherte Person zahlen?
Ja, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Person in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Andernfalls kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Standardtarif-ST 2023