Bei der Alten Oldenburger in der Alte Oldenburger Krankenvollversicherung startet der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch frühestens nach Abschluss des Vertrages und nach Ablauf der Wartezeiten. Wer wissen möchte, ab wann geleistet wird und wie Neugeborene sowie adoptierte Kinder abgesichert sind, findet hier die maßgeblichen Voraussetzungen und Fristen.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages. Als Abschluss gilt insbesondere der Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung. Außerdem beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten die vorstehenden Regelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt. Voraussetzung ist:
- Am Tage der Geburt ist ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert.
- Die Anmeldung zur Versicherung erfolgt spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend.
Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift ab dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, aber erst wenn der Vertrag geschlossen ist und die Wartezeiten abgelaufen sind. Für Vorfälle davor gibt es keine Leistung; bei später eintretenden Fällen bleibt nur der Teil ausgeschlossen, der in die Zeit vor dem Beginn oder in Wartezeiten fällt. Neugeborene können unter bestimmten Bedingungen ohne Risikozuschläge und Wartezeiten ab Geburt mitversichert werden, und eine Adoption wird der Geburt gleichgestellt, wenn das Kind noch minderjährig ist.
Häufige Fragen
Ab wann gilt mein Versicherungsschutz?
Ab dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und nicht vor Ablauf der Wartezeiten. Als Abschluss gilt insbesondere der Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung.
Wird für einen Versicherungsfall gezahlt, der vor dem Beginn eingetreten ist?
Nein. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Bei nach Vertragsabschluss eingetretenen Fällen ist nur der Teil ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Wie ist ein Neugeborenes versichert?
Der Versicherungsschutz beginnt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Schutz darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.
Gilt die Regelung für Neugeborene auch bei einer Adoption?
Ja. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Standardtarif-ST 2023