Bei der Krankenvollversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG müssen Versicherungsnehmer und versicherte Personen bestimmte Obliegenheiten erfüllen: Auf die Meldung einer Krankenhausbehandlung wird zwar verzichtet, doch auf Verlangen sind Auskünfte zu erteilen, ärztliche Untersuchungen zu dulden und der Schaden zu mindern. Wer eine weitere Krankheitskostenversicherung abschließt oder die gesetzliche Krankenversicherung nutzt, muss den Versicherer unverzüglich informieren.
Jede Krankenhausbehandlung ist innerhalb von 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
Ergänzend gilt: Auf die Meldung einer Krankenhausbehandlung wird verzichtet. Die betreffende Bestimmung bleibt hiervon unberührt.
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen. Erforderlich sind alle Auskünfte, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges nötig sind.
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen. Zudem hat sie alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen, oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
Was bedeutet das konkret?
Der Vertrag verlangt von Versicherungsnehmer und versicherter Person die Einhaltung bestimmter Pflichten, auch Obliegenheiten genannt. Grundsätzlich müsste jede Krankenhausbehandlung binnen 10 Tagen angezeigt werden, hierauf wird jedoch verzichtet. Auf Verlangen sind Auskünfte zu erteilen, eine ärztliche Untersuchung zu dulden und der Schaden ist möglichst gering zu halten. Weitere Krankheitskostenversicherungen, die Nutzung der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine zusätzliche Krankenhaustagegeldversicherung müssen dem Versicherer mitgeteilt bzw. von ihm genehmigt werden.
Häufige Fragen
Muss ich einen Krankenhausaufenthalt beim Versicherer melden?
Grundsätzlich wäre jede Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen nach Beginn anzuzeigen. Auf diese Meldung wird jedoch verzichtet; eine betreffende Bestimmung bleibt davon unberührt.
Kann der Versicherer eine ärztliche Untersuchung verlangen?
Ja. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Was muss ich tun, wenn ich zusätzlich eine andere Krankenversicherung abschließe?
Wird bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch gemacht, muss der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich darüber unterrichten.
Darf ich einfach eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung abschließen?
Nein. Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankheitskosten-Krankenhaustagegeld 2024