Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG kann der Versicherungsnehmer seine Krankenvollversicherung zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren. Darüber hinaus bestehen Sonderkündigungsrechte etwa beim Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht, bei Beitragserhöhungen oder Leistungsänderungen, samt Regeln zur Übertragung der Alterungsrückstellung und zur Fortsetzung durch versicherte Personen.
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren. Es gilt eine Frist von drei Monaten.
Versicherungsjahr
- Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt.
- Werden nachträglich weitere Tarife abgeschlossen, endet deren erstes Versicherungsjahr mit dem des bereits bestehenden Versicherungsvertrages. Die folgenden Versicherungsjahre werden dem des bereits bestehenden Versicherungsvertrages angepasst.
- Entsprechendes gilt für alle sonstigen Vertragsänderungen einschließlich der nachträglichen Mitversicherung von Personen sowie für Beitragsanpassungen.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten hat.
Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. In diesem Fall steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
Anwartschaftsversicherungen
Bei Eintritt der für eine Kündigung genannten Voraussetzungen sowie im Falle eines Auslandsaufenthaltes kann der Versicherungsnehmer für die betreffende Versicherung zu entsprechend herabgesetzten Beiträgen das vorübergehende Ruhen von Rechten und Pflichten nach Maßgabe der Bestimmungen über die Anwartschaftsversicherung Tarif AV beantragen.
Zusatzversicherungen
Bei Kündigung wegen Eintritt der Versicherungspflicht verpflichtet sich der Versicherer zur Annahme eines Antrags auf Zusatzversicherung ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten, soweit Zusatzversicherung und gesetzlicher Versicherungsschutz zusammen den bisherigen Leistungsumfang nicht übersteigen. Die Zusatzversicherung muss dabei in unmittelbarem Anschluss an die gekündigten Tarife beginnen und der Antrag zugleich mit der Kündigung gestellt werden.
Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.
Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
Erklärt der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung verlangen. Die Aufhebung erfolgt zum Schluss des Monats, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung, setzt die Kündigung voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbracht werden.
Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des nach dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes auf deren neuen Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
Wurde für eine versicherte Person, deren Versicherungsverhältnis über eine Krankheitskostenvollversicherung vor dem 01.01.2009 begonnen hat, nach dem 31.12.2008 eine Umwandlung der Versicherung in einen Versicherungsschutz vorgenommen, der den Aufbau eines Übertragungswertes vorsieht, so ist die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des nach dieser Umwandlung aufgebauten Übertragungswertes auf den neuen Versicherer zu übertragen.
Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände, kann der Versicherer den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer können Sie den Vertrag zum Ende eines Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren; die Kündigung lässt sich auf einzelne Personen oder Tarife beschränken. Zusätzlich gibt es Sonderkündigungsrechte, etwa wenn eine versicherte Person gesetzlich versicherungspflichtig wird oder wenn der Versicherer Beiträge erhöht oder Leistungen mindert. Beim Wechsel in einen neuen substitutiven Vertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Alterungsrückstellung übertragen werden. Außerdem können versicherte Personen den Vertrag unter bestimmten Bedingungen fortsetzen oder als Anwartschaftsversicherung weiterführen.
Häufige Fragen
Mit welcher Frist kann ich meine Krankenvollversicherung ordentlich kündigen?
Sie können zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren.
Was passiert, wenn eine versicherte Person gesetzlich versicherungspflichtig wird?
Dann können Sie binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zu diesem Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung des Versicherers in Textform nachweisen, es sei denn, Sie haben die Fristversäumnis nicht zu vertreten. Alternativ können Sie später zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie den Eintritt nachweisen.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung außerordentlich kündigen?
Ja. Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder mindert er Leistungen, können Sie hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Bei einer Beitragserhöhung ist die Kündigung auch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung möglich.
Muss ich bei der Kündigung einer Pflichtversicherung etwas Besonderes beachten?
Ja. Dient der Vertrag der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung, wird die Kündigung nur wirksam, wenn ein neuer, den Anforderungen genügender Vertrag bei einem anderen Versicherer abgeschlossen wird. Sie müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweisen, dass die versicherte Person ohne Unterbrechung neu versichert ist.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankheitskosten-Krankenhaustagegeld 2024