Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG können versicherte Personen einer Krankheitskostenvollversicherung unter bestimmten Voraussetzungen in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln – etwa wenn der Vertrag ab dem 1. Januar abgeschlossen wurde, das 55. Lebensjahr vollendet ist oder ein Rentenanspruch bzw. Hilfebedürftigkeit vorliegt.
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können. Voraussetzung ist, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherung erfolgte ab dem 1. Januar 2009.
- Die versicherte Person hat das 55. Lebensjahr vollendet.
- Die versicherte Person hat das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, erfüllt aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und hat diese Rente beantragt.
- Die versicherte Person bezieht ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften.
- Die versicherte Person ist hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird der in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Krankheitskostenvollversicherung hat, kann unter bestimmten Umständen einen Wechsel in den Basistarif verlangen, der eine Höchstbeitragsgarantie und eine Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit vorsieht. Dieser Wechsel ist möglich, wenn der Vertrag ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde, die versicherte Person mindestens 55 Jahre alt ist oder – auch jünger – einen Rentenanspruch, ein beamtenrechtliches Ruhegehalt oder Hilfebedürftigkeit nachweisen kann. Für die Beitragsbegrenzung wird ein festgelegter Zuschlag erhoben.
Häufige Fragen
Wer kann in den Basistarif wechseln?
Versicherte Personen des Vertrages können auf Verlangen des Versicherungsnehmers wechseln, wenn eine der genannten Voraussetzungen erfüllt ist: Abschluss der Vollversicherung ab dem 1. Januar 2009, vollendetes 55. Lebensjahr, oder – bei jüngeren Personen – erfüllte und beantragte Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente, Bezug eines beamtenrechtlichen Ruhegehalts oder Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Welche Besonderheiten hat der Basistarif hier?
Es handelt sich um den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit.
Ist ein Wechsel auch vor dem 55. Lebensjahr möglich?
Ja. Wer das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann wechseln, wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente erfüllt sind und diese beantragt wurde, ein beamtenrechtliches oder vergleichbares Ruhegehalt bezogen wird oder Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch besteht.
Fallen für die Beitragsbegrenzung zusätzliche Kosten an?
Ja, zur Gewährleistung der Beitragsbegrenzungen wird der in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankheitskosten-Krankenhaustagegeld 2024