Wer als Versicherungsnehmer oder versicherte Person in der Krankenvollversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Ersatzansprüche gegen Dritte hat, muss diese bis zur Höhe der erhaltenen Leistung schriftlich an den Versicherer abtreten und bei der Durchsetzung mitwirken; verletzt man diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann die Leistung ganz oder anteilig entfallen.
Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht – unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs nach dem VVG – die Verpflichtung, diese Ansprüche schriftlich an den Versicherer abzutreten. Dies gilt bis zu der Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird. Zum Ersatz zählen die Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen.
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht zu wahren. Dabei sind die geltenden Form- und Fristvorschriften zu beachten. Setzt der Versicherer den Anspruch durch, hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person daran mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person die genannten Obliegenheiten vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihnen jemand anderes den entstandenen Schaden ersetzen muss, müssen Sie diesen Anspruch bis zur Höhe der vom Versicherer geleisteten Erstattung schriftlich an den Versicherer abtreten und dabei mithelfen, ihn durchzusetzen. Halten Sie sich vorsätzlich nicht daran, muss der Versicherer nicht zahlen, soweit ihm dadurch der Ersatz vom Dritten entgeht. Bei grober Fahrlässigkeit darf er seine Leistung entsprechend dem Verschulden kürzen. Das gilt auch, wenn Sie zu Unrecht gezahlte Entgelte von einem Leistungserbringer zurückverlangen können.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn mir gegen einen Dritten ein Ersatzanspruch zusteht?
Sie müssen den Ersatzanspruch schriftlich an den Versicherer abtreten, und zwar bis zu der Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird. Das gilt zusätzlich zum gesetzlichen Forderungsübergang nach dem VVG.
Muss ich bei der Durchsetzung des Anspruchs mitwirken?
Ja. Sie müssen den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften wahren und bei der Durchsetzung durch den Versicherer mitwirken, soweit dies erforderlich ist.
Welche Folgen hat es, wenn ich diese Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
Gilt das auch, wenn ich zu Unrecht gezahlte Entgelte zurückverlangen kann?
Ja. Steht Ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Leistungserbringer zu, für die der Versicherer erstattet hat, gelten die genannten Regelungen entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankheitskosten-Krankenhaustagegeld 2024