Bei der Krankenvollversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG darf der Versicherungsnehmer eigene Gegenforderungen nur dann gegen Forderungen des Versicherers aufrechnen, wenn diese Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist – andere Gegenforderungen sind für eine Aufrechnung ausgeschlossen.
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine eigene Forderung mit einer Zahlungspflicht gegenüber dem Versicherer verrechnen möchte, kann das nur eingeschränkt tun. Eine solche Aufrechnung ist ausschließlich möglich, wenn die eigene Gegenforderung entweder vom Versicherer nicht bestritten wird oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist.
Häufige Fragen
Darf ich als Versicherungsnehmer eigene Forderungen mit Beiträgen an den Versicherer verrechnen?
Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Versicherers ist nur möglich, soweit die eigene Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Wann gilt eine Gegenforderung als aufrechenbar?
Sie ist aufrechenbar, wenn sie entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Kann ich mit einer strittigen Forderung gegen den Versicherer aufrechnen?
Nein. Ist die Gegenforderung weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt, ist eine Aufrechnung nicht zulässig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankheitskosten-Krankenhaustagegeld 2024