Bei der Krankenvollversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG beginnen die Wartezeiten mit dem Versicherungsbeginn: Die allgemeine Wartezeit dauert drei Monate, für Leistungen wie Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz oder Kieferorthopädie gelten acht Monate. In vielen Fällen entfallen diese Fristen ganz – etwa bei Unfällen, für neu hinzukommende Ehe- und Lebenspartner oder bei einer ärztlichen Untersuchung beim Vertragsabschluss. Auch Vorversicherungszeiten können angerechnet werden.
Die Wartezeiten werden ab dem Versicherungsbeginn berechnet.
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt in folgenden Fällen:
- bei Unfällen;
- für den Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung bzw. der Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird.
Die besonderen Wartezeiten betragen acht Monate. Sie gelten für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.
Zahnbehandlung
Bei Zahnbehandlung wird auf die Einhaltung der besonderen Wartezeit verzichtet. Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.
Verzicht auf besondere Wartezeiten
Die besondere Wartezeit entfällt für den Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einer mindestens seit acht Monaten versicherten Person. Voraussetzung ist, dass eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung bzw. der Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird.
Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
Erlass der Wartezeiten bei ärztlicher Untersuchung
Die allgemeine Wartezeit und die besonderen Wartezeiten können erlassen werden, wenn der Abschluss mit ärztlicher Untersuchung beantragt wird. Ausgenommen davon ist die Wartezeit für Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen.
Der Antragsteller und die mitzuversichernden Personen sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung durch den Versicherer auf eigene Kosten der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und den ärztlichen Untersuchungsbericht dem Versicherer vorzulegen. Geschieht dies nicht, so gilt die Versicherung als ohne ärztliche Untersuchung beantragt. Die Wartezeiten werden dann nicht erlassen.
Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollversicherung ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Was bedeutet das konkret?
Wartezeiten sind Fristen ab Versicherungsbeginn, in denen bestimmte Leistungen noch nicht beansprucht werden können. Die allgemeine Wartezeit dauert drei Monate, für besondere Leistungen wie Entbindung, Psychotherapie und Zahnbehandlungen acht Monate. Diese Fristen entfallen unter bestimmten Voraussetzungen – zum Beispiel bei Unfällen, für neu hinzukommende Ehe- oder Lebenspartner oder bei einem Abschluss mit ärztlicher Untersuchung. Zeiten aus einer Vorversicherung können unter bestimmten Bedingungen angerechnet werden.
Häufige Fragen
Ab wann laufen die Wartezeiten und wie lange dauern sie?
Die Wartezeiten rechnen ab dem Versicherungsbeginn. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate, die besonderen Wartezeiten für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie betragen acht Monate.
Wann muss ich keine Wartezeit einhalten?
Die allgemeine Wartezeit entfällt bei Unfällen sowie für Ehegatten oder Lebenspartner einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, wenn die gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Heirat bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird. Bei Zahnbehandlung wird auf die besondere Wartezeit verzichtet, und bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.
Kann ich mir die Wartezeiten durch eine ärztliche Untersuchung erlassen lassen?
Ja, sofern der Tarif es vorsieht. Bei einem Abschluss mit ärztlicher Untersuchung können die allgemeine und die besonderen Wartezeiten erlassen werden – ausgenommen die Wartezeit für Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen. Man muss sich dazu innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung auf eigene Kosten untersuchen lassen und den Bericht vorlegen, sonst gilt der Antrag als ohne ärztliche Untersuchung gestellt.
Wird meine bisherige Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet?
Ja. Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer anderen Krankheitskostenvollversicherung ausscheidet, bekommt die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit angerechnet, wenn die neue Versicherung spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung beantragt wird und der Schutz unmittelbar anschließen soll. Das Gleiche gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankheitskosten-Krankenhaustagegeld 2024