Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG in der Krankenvollversicherung besteht Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und weitere vereinbarte Ereignisse: In der Krankheitskostenversicherung werden Aufwendungen für die Heilbehandlung ersetzt, in der Krankenhaustagegeldversicherung wird bei stationärer Behandlung ein Tagegeld gezahlt. Geklärt wird außerdem, wann ein Versicherungsfall beginnt und endet, dass Schwangerschaft, Entbindung, Vorsorgeuntersuchungen und Hospizversorgung mitversichert sein können und welcher Schutz bei Aufenthalten im außereuropäischen Ausland oder bei einem Umzug innerhalb der EU gilt.
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Sofern vereinbart, erbringt er damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall leistet der Versicherer:
- in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,
- in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch:
- Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft sowie die Entbindung,
- ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),
- Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.
Als Versicherungsfall gilt auch die Versorgung in einem stationären Hospiz, sofern der Tarif Leistungen dafür vorsieht.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.
Außereuropäischer Auslandsaufenthalt
Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas besteht bis zu drei Monaten auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Bei einem längeren Aufenthalt verpflichtet sich der Versicherer, den Versicherungsschutz gegen Zahlung eines vom Versicherer festgelegten Beitragszuschlags fortzuführen, sofern dies spätestens drei Monate nach Beginn des Auslandsaufenthalts außerhalb von Europa beantragt wird.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis fort. Dabei gilt: Der Versicherer bleibt höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
Auf Antrag des Versicherungsnehmers entfällt diese Begrenzung gegen Zahlung eines vom Versicherer festgelegten Beitragszuschlags. Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt werden.
Auf Verlangen des Versicherungsnehmers kann die Versicherung auch im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortgesetzt werden.
Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt den Antrag auf Umwandlung in angemessener Frist an. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten. Die nach den Technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden. Ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten einzuhalten. Die Umwandlung des Versicherungsschutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Umwandlung des Versicherungsschutzes in den Notlagentarif nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind Krankheiten, Unfälle und weitere vereinbarte Ereignisse: In der Krankheitskostenversicherung werden Behandlungskosten ersetzt, in der Krankenhaustagegeldversicherung wird bei stationärer Behandlung ein Tagegeld gezahlt. Ein Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung; er beginnt mit der Behandlung und endet, wenn keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Der Schutz gilt in Europa, bei vorübergehenden Aufenthalten außerhalb Europas auch ohne besondere Vereinbarung für einen begrenzten Zeitraum. Bei einem Umzug innerhalb der EU oder des EWR läuft die Versicherung weiter, wobei der Versicherer grundsätzlich nur die im Inland üblichen Leistungen schuldet.
Häufige Fragen
Wann beginnt und wann endet ein Versicherungsfall?
Der Versicherungsfall beginnt mit der medizinisch notwendigen Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Wird die Behandlung auf eine nicht ursächlich zusammenhängende Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
Bin ich auch bei einem Aufenthalt außerhalb Europas versichert?
Ja. Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas besteht bis zu drei Monaten auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Bei einem längeren Aufenthalt führt der Versicherer den Schutz gegen einen von ihm festgelegten Beitragszuschlag fort, wenn dies spätestens drei Monate nach Beginn des Auslandsaufenthalts beantragt wird.
Was gilt für meine Versicherung, wenn ich in ein anderes EU- oder EWR-Land ziehe?
Das Versicherungsverhältnis setzt sich fort, wobei der Versicherer höchstens die Leistungen schuldet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. Auf Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Verlegung entfällt diese Begrenzung gegen einen vom Versicherer festgelegten Beitragszuschlag. Auf Wunsch ist auch eine Fortsetzung als Anwartschaftsversicherung möglich.
Sind Schwangerschaft, Vorsorge und Hospizversorgung mitversichert?
Als Versicherungsfall gelten auch Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung, ambulante Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen sowie der Tod, soweit dafür Leistungen vereinbart sind. Zusätzlich gilt die Versorgung in einem stationären Hospiz als Versicherungsfall, sofern der Tarif Leistungen dafür vorsieht.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankheitskosten-Krankenhaustagegeld 2024