Der Versicherungsschutz der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG in der Krankenvollversicherung startet zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt – jedoch frühestens nach Vertragsabschluss und nach Ablauf der Wartezeiten. Für Versicherungsfälle vor diesem Beginn wird nicht geleistet. Der Vertrag läuft pro Person und Tarif zwei Versicherungsjahre und verlängert sich stillschweigend. Für Neugeborene und adoptierte Kinder gelten besondere Regeln, unter denen der Schutz ohne Wartezeiten und ohne Risikozuschläge möglich ist.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages. Als Abschluss gilt insbesondere der Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung. Außerdem beginnt der Schutz nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten diese Regelungen entsprechend für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Vertragsdauer
Der Vertrag wird pro Person und Tarif für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um je ein Versicherungsjahr, sofern der Versicherungsnehmer ihn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf kündigt.
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Am Tage der Geburt ist ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert.
- Die Anmeldung zur Versicherung erfolgt spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend.
Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils.
Neugeborene
Sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung eines Neugeborenen ohne Wartezeiten erfüllt, dann besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie für angeborene Krankheiten und Gebrechen.
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz gilt ab dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, aber nicht bevor der Vertrag abgeschlossen ist und nicht bevor die Wartezeiten abgelaufen sind. Für Fälle vor diesem Beginn oder innerhalb der Wartezeiten wird nicht geleistet. Der Vertrag läuft je Person und Tarif zwei Jahre und verlängert sich automatisch, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Für Neugeborene und minderjährige adoptierte Kinder gibt es besondere Regeln zum Beginn des Schutzes.
Häufige Fragen
Ab wann greift der Versicherungsschutz?
Der Schutz beginnt zum im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Vertrages (etwa bei Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf der Wartezeiten.
Wird für Versicherungsfälle vor Vertragsbeginn geleistet?
Nein. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Vertragsabschluss eingetretene Fälle sind nur für den Teil ausgeschlossen, der vor den Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Wie lange läuft der Vertrag und wann kann gekündigt werden?
Der Vertrag wird pro Person und Tarif für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend um je ein Versicherungsjahr, wenn der Versicherungsnehmer nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf kündigt.
Wann sind Neugeborene ohne Wartezeiten versichert?
Der Schutz beginnt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Schutz darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils; unter diesen Voraussetzungen sind auch Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten und Gebrechen mitversichert.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankheitskosten-Krankenhaustagegeld 2024