Wie die ALTE OLDENBURGER ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Krankenversicherung in der Krankenvollversicherung die Beiträge berechnet, richtet sich nach den Vorschriften des VAG und den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers. Bei Beitragsänderungen zählen Geschlecht und erreichtes tarifliches Lebensalter der versicherten Person, wobei eine Alterungsrückstellung angerechnet wird und Erhöhungen allein wegen des Älterwerdens ausgeschlossen sind. Zusätzlich können Risikozuschläge geändert werden, und bei erhöhtem Risiko darf ein angemessener Zuschlag erhoben werden.
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des VAG. Sie ist in den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Bei einer Änderung der Beiträge – auch durch eine Änderung des Versicherungsschutzes – werden das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (die Lebensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt. In Bezug auf das Geschlecht gilt dies nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden.
Dem Eintrittsalter der versicherten Person wird dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung angerechnet wird. Dies geschieht nach den in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen.
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter werden der Alterungsrückstellung aller Versicherten von Krankheitskostentarifen zusätzliche Beträge zugeschrieben. Die Berechnung dieser Beträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. Dieser Teil der Alterungsrückstellung wird spätestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten für Beitragsermäßigungen verwendet – entsprechend der Festlegung in den Technischen Berechnungsgrundlagen.
Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge werden nach gesetzlichen Vorgaben und den technischen Grundlagen des Versicherers berechnet. Ändern sich die Beiträge, fließen Geschlecht und das erreichte tarifliche Lebensalter ein; eine Alterungsrückstellung wird angerechnet, sodass allein das Älterwerden nicht zu höheren Beiträgen oder geringeren Leistungen führt. Ein Teil dieser Rückstellung dient der Beitragsermäßigung und wird spätestens ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt. Bei erhöhtem Risiko oder Vertragsänderungen können zusätzlich Risikozuschläge erhoben oder angepasst werden.
Häufige Fragen
Kann mein Beitrag allein deshalb steigen, weil ich älter werde?
Nein. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Was wird bei einer Beitragsänderung berücksichtigt?
Berücksichtigt werden das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (die Lebensaltersgruppe). Beim Geschlecht gilt dies nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden. Zusätzlich wird eine Alterungsrückstellung angerechnet.
Wofür wird der zusätzliche Teil der Alterungsrückstellung verwendet?
Er dient der Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter und wird spätestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten für Beitragsermäßigungen verwendet, entsprechend den Technischen Berechnungsgrundlagen.
Darf der Versicherer bei einer Vertragsänderung einen Zuschlag verlangen?
Ja. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Außerdem kann er besonders vereinbarte Risikozuschläge bei Beitragsänderungen entsprechend ändern.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankheitskosten-Krankenhaustagegeld 2024