Verletzt der Versicherungsnehmer in der Krankenvollversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG eine der vertraglichen Obliegenheiten, kann der Versicherer ganz oder teilweise von der Leistungspflicht frei werden. Bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen ist zudem eine fristlose Kündigung möglich, und Kenntnis sowie Verschulden der versicherten Person werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet.
Der Versicherer ist ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der genannten Obliegenheiten verletzt wird. Dabei gelten die im Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkungen.
Wird eine bestimmte der genannten Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung möglich und bedarf keiner Einhaltung einer Frist.
Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Was bedeutet das konkret?
Hält sich der Versicherungsnehmer nicht an seine vertraglichen Obliegenheiten, muss der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht mehr leisten. In bestimmten Fällen darf der Versicherer den Vertrag zudem innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden fristlos kündigen, sofern es sich nicht um eine Pflichtversicherung handelt. Was die versicherte Person weiß oder verschuldet, wird dabei so behandelt, als hätte der Versicherungsnehmer es selbst gewusst oder verschuldet.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine Obliegenheit verletzt wird?
Dann kann der Versicherer ganz oder teilweise von der Leistungspflicht frei werden, wobei die im Versicherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkungen gelten.
Kann der Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung gekündigt werden?
Bei Verletzung bestimmter Obliegenheiten kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Pflicht zur Versicherung dient, unter den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen – und zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden ohne Einhaltung einer Frist.
Zählt das Verhalten der versicherten Person auch, wenn sie nicht der Versicherungsnehmer ist?
Ja. Kenntnis und Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankheitskosten-Krankenhaustagegeld 2024