Bei der Krankenvollversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG wird der Beitrag als Jahresbeitrag berechnet, kann aber in gleichen monatlichen Raten gezahlt werden, die jeweils am Ersten eines Monats fällig sind. Der Text klärt, wie sich das Eintrittsalter bestimmt, wann Kinder-, Jugend- oder Erwachsenenbeiträge gelten, welche Beitragszuschläge bei verspätetem Abschluss einer Pflichtversicherung anfallen und was bei Zahlungsverzug bis hin zum Ruhen des Vertrages im Notlagentarif geschieht.
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten. Er kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden. Diese Beitragsraten gelten jeweils bis zu ihrer Fälligkeit als gestundet. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen oder zurückzuzahlen.
Beitragsrate
- Für die Festsetzung der Beiträge gilt als Eintrittsalter der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem Kalenderjahr, in dem das Versicherungsverhältnis nach dem jeweiligen Tarif beginnt.
- Mitversicherte Kinder zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird, den Beitrag für Kinder. Mitversicherte Jugendliche zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, den Beitrag für Jugendliche. Vom Kalenderjahr an, das auf die Vollendung des 14. bzw. 20. Lebensjahres folgt, ist der Beitrag für Jugendliche bzw. Erwachsene zu zahlen.
Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen und verlängert sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
Wird der Versicherungsvertrag über eine Krankheitskostenversicherung, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag zu entrichten. Er beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung. Ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung beträgt er für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor dem 1. Januar 2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag wird verzinst.
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
Erstbeitrag
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages zu zahlen. Wird der Versicherungsvertrag vor dem Versicherungsbeginn geschlossen, so ist der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate am Tage des Versicherungsbeginns fällig, auch wenn der Versicherungsschein vorher ausgehändigt wird.
Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten zu entrichten. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsvertrages ein zweites Mal. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif in der jeweils geltenden Fassung.
Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist oder wird. Unabhängig davon wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind. In diesen Fällen ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person so zu stellen, wie er oder sie vor der Versicherung im Notlagentarif stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Beitragsanpassungen und Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung der Versicherung in diesem Tarif.
Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Versicherer kann in angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.
Bei anderen als den zuvor genannten Versicherungen kann die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufgrund einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag wird als Jahresbeitrag berechnet, lässt sich aber in gleichen Monatsraten zahlen, die jeweils am Monatsersten fällig sind. Wie hoch der Beitrag ausfällt, hängt vom Eintrittsalter ab; für Kinder, Jugendliche und Erwachsene gelten je nach Lebensalter unterschiedliche Beiträge. Wer eine pflichtige Krankheitskostenversicherung zu spät abschließt, muss einen Beitragszuschlag zahlen. Gerät man mit den Beiträgen in Verzug, folgen Mahnungen, Säumniszuschläge und schließlich das Ruhen des Vertrages, bei dem die versicherte Person als im Notlagentarif versichert gilt.
Häufige Fragen
Muss ich den Beitrag jährlich auf einmal zahlen?
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und zu Beginn jedes Versicherungsjahres zu entrichten. Er kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit als gestundet gelten und am Ersten jedes Monats fällig sind.
Wie bestimmt sich, ob ich den Beitrag für Kinder, Jugendliche oder Erwachsene zahle?
Mitversicherte Kinder zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird, den Kinderbeitrag. Jugendliche zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres der Vollendung des 20. Lebensjahres den Jugendbeitrag. Ab dem folgenden Kalenderjahr gilt der Beitrag für Jugendliche bzw. Erwachsene.
Was passiert, wenn ich mit den Beiträgen in Rückstand gerate?
Bei einer der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung mahnt der Versicherer bei einem Rückstand von zwei Monatsbeitragsanteilen. Es fallen ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des Rückstands je angefangenem Monat sowie Mahnkosten an. Bleibt der Rückstand trotz zweiter Mahnung zu hoch, ruht der Vertrag, und die versicherte Person gilt als im Notlagentarif versichert.
Fällt ein Zuschlag an, wenn ich die Pflichtversicherung zu spät abschließe?
Ja. Wird die der Pflicht zur Versicherung dienende Krankheitskostenversicherung später als einen Monat nach Entstehen der Versicherungspflicht beantragt, ist ein Beitragszuschlag zu zahlen: ein Monatsbeitrag je weiterem angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat ein Sechstel des Monatsbeitrags je weiterem angefangenen Monat.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankheitskosten-Krankenhaustagegeld 2024