Bei der ALTE OLDENBURGER ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Krankenversicherung in der Krankenvoll-Versicherung müssen der Wegfall einer tariflich vorausgesetzten Versicherungsfähigkeit sowie der Eintritt der Berufsunfähigkeit einer versicherten Person dem Versicherer unverzüglich mitgeteilt werden. Erfährt der Versicherer erst später davon, müssen beide Seiten die nach Ende des Versicherungsverhältnisses erhaltenen Leistungen wieder zurückgeben.
Fällt eine im Tarif bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit weg oder tritt bei einer versicherten Person die Berufsunfähigkeit ein, ist dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Erlangt der Versicherer erst später Kenntnis vom Eintritt dieses Ereignisses, sind beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine tariflich vorgeschriebene Bedingung für die Versicherungsfähigkeit nicht mehr erfüllt ist oder eine versicherte Person berufsunfähig wird, muss das dem Versicherer sofort gemeldet werden. Erfährt der Versicherer davon erst zu einem späteren Zeitpunkt, müssen beide Seiten die Leistungen, die sie für die Zeit nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses erhalten haben, wieder zurückgeben.
Häufige Fragen
Was muss dem Versicherer bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit gemeldet werden?
Dem Versicherer ist unverzüglich anzuzeigen, wenn eine im Tarif bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit wegfällt oder wenn bei einer versicherten Person die Berufsunfähigkeit eintritt.
Wie schnell muss die Meldung erfolgen?
Die Anzeige an den Versicherer muss unverzüglich erfolgen.
Was passiert, wenn der Versicherer erst später von dem Ereignis erfährt?
Erlangt der Versicherer erst später Kenntnis, sind beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankentagegeld 2024