Bei der ALTE OLDENBURGER ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Krankenversicherung in der Krankenvoll-Versicherung überprüft der Versicherer mindestens einmal jährlich für jeden Tarif, ob die tatsächlich erforderlichen Leistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten von den kalkulierten Werten abweichen; überschreitet die Abweichung den festgelegten Vomhundertsatz, werden die Beiträge mit Zustimmung des Treuhänders angepasst und wirken zu Beginn des zweiten Monats nach der Benachrichtigung.
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern. Gründe dafür sind zum Beispiel eine häufigere Arbeitsunfähigkeit der Versicherten, längere Arbeitsunfähigkeitszeiten oder eine steigende Lebenserwartung.
Deshalb vergleicht der Versicherer mindestens einmal jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den Technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt dieser Vergleich für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, überprüft der Versicherer alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit. Soweit erforderlich, passt er sie mit Zustimmung des Treuhänders an. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.
Für geschlechtsabhängig erhobene Beiträge
Der mindestens jährlich für jeden Tarif durchzuführende Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen wird für jede Beobachtungseinheit (männliche Erwachsene, weibliche Erwachsene) des Tarifs durchgeführt. Maßgeblich ist das in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Verfahren.
Der tariflich festgelegte Vomhundertsatz beträgt 10. Ergibt die Gegenüberstellung bei einer Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als diesem Vomhundertsatz, so werden die Tarifbeiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Bei einer Abweichung von mehr als 5 vom Hundert können die Beiträge dieser Beobachtungseinheit des Tarifs vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.
Für geschlechtsunabhängig erhobene Beiträge
Der mindestens jährlich für jeden Tarif durchzuführende Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen wird für jede Beobachtungseinheit (Erwachsene) des Tarifs durchgeführt. Maßgeblich ist das in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Verfahren.
Der tariflich festgelegte Vomhundertsatz beträgt 5. Ergibt die Gegenüberstellung bei einer Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als diesem Vomhundertsatz, so werden die Tarifbeiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Absatz 2 ist entfallen.
Beitragsanpassungen sowie Änderungen von eventuell vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft mindestens einmal im Jahr für jeden Tarif, ob die tatsächlich benötigten Leistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten von den ursprünglich kalkulierten Werten abweichen. Ist die Abweichung größer als der festgelegte Vomhundertsatz, werden die Beiträge der betroffenen Beobachtungseinheit mit Zustimmung des Treuhänders überprüft und bei Bedarf angepasst; dasselbe gilt für einen vereinbarten Risikozuschlag. Bei geschlechtsabhängigen Beiträgen liegt die maßgebliche Schwelle bei 10 Prozent (ab mehr als 5 Prozent ist eine Überprüfung möglich), bei geschlechtsunabhängigen Beiträgen bei 5 Prozent. Eine Anpassung wird zu Beginn des zweiten Monats nach der Benachrichtigung wirksam.
Häufige Fragen
Wie oft werden die Beiträge auf eine mögliche Anpassung überprüft?
Der Versicherer vergleicht mindestens einmal jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.
Ab welcher Abweichung werden die Beiträge angepasst?
Bei geschlechtsabhängig erhobenen Beiträgen beträgt der Vomhundertsatz 10; bei einer Abweichung von mehr als 5 vom Hundert kann bereits überprüft werden. Bei geschlechtsunabhängig erhobenen Beiträgen beträgt der Vomhundertsatz 5. Übersteigt die Abweichung diese Werte, werden die Beiträge überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Ab wann gilt eine Beitragsanpassung?
Beitragsanpassungen und Änderungen eventuell vereinbarter Risikozuschläge werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag geändert werden?
Ja, unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Beitragsanpassung kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankentagegeld 2024