Bei der Krankentagegeldversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG muss die ärztlich festgestellte eitsunfähigkeit unverzüglich, spätestens innerhalb der Karenzzeit, durch ein ärztliches Attest angezeigt werden, das Krankheitsbezeichnung und voraussichtliche Dauer enthält. Fortdauernde eitsunfähigkeit ist wöchentlich nachzuweisen, die Wiederherstellung eitsfähigkeit binnen drei Tagen zu melden – dazu kommen Auskunfts-, Untersuchungs- und Anzeigepflichten.
Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises.
Geht die Anzeige verspätet zu, kann das Krankentagegeld bis zum Tag des Zugangs gekürzt werden oder ganz entfallen. Eine Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt jedoch nicht.
Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.
Meldefrist bei Arbeitsunfähigkeit
Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer bis zum Ablauf der Karenzzeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes anzuzeigen.
Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit muss auf einem vom Versicherer zur Verfügung gestellten Vordruck, der vom Behandelnden auszufüllen ist, wöchentlich nachgewiesen werden.
Das ärztliche Attest muss die Krankheitsbezeichnung und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten.
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die geforderten Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen. Insbesondere hat sie die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen.
Der Neuabschluss einer weiteren Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden solchen Versicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
Was bedeutet das konkret?
Wer arbeitsunfähig wird, muss dies dem Versicherer schnellstmöglich und innerhalb der vereinbarten Frist mit einem ärztlichen Attest melden, das die Krankheit und die voraussichtliche Dauer nennt. Meldet man zu spät, kann das Krankentagegeld gekürzt werden oder ganz entfallen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit an, muss dies wöchentlich nachgewiesen werden, und die Rückkehr zur Arbeitsfähigkeit ist binnen drei Tagen zu melden. Zusätzlich bestehen Pflichten wie Auskünfte zu erteilen, sich untersuchen zu lassen, für die Genesung zu sorgen sowie Berufswechsel und weitere Krankentagegeldversicherungen anzuzeigen.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich meine Arbeitsunfähigkeit melden?
Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen, spätestens bis zum Ablauf der Karenzzeit, und zwar durch Vorlage eines ärztlichen Attestes.
Was passiert, wenn ich die Arbeitsunfähigkeit zu spät melde?
Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeld bis zum Tag des Zugangs gekürzt werden oder ganz entfallen. Eine Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt jedoch nicht.
Was muss das ärztliche Attest enthalten?
Das ärztliche Attest muss die Krankheitsbezeichnung und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten.
Muss ich melden, wenn ich wieder arbeitsfähig bin?
Ja, die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankentagegeld 2024