Wer bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG seine private Krankenvollversicherung kündigen möchte, kann das Versicherungsverhältnis zum Ende jedes Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten beenden – wahlweise auch nur für einzelne Personen oder Tarife. Daneben bestehen Sonderkündigungsrechte bei Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht sowie bei Beitragserhöhungen oder Leistungsänderungen, und versicherte Personen können den Vertrag unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortsetzen.
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Wird eine versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer die Krankentagegeldversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung kündigen. Dies ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht möglich, und zwar rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn dazu in Textform aufgefordert hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten hat.
Macht der Versicherungsnehmer von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu.
Kündigt der Versicherungsnehmer später, kann er die Krankentagegeldversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. In diesem Fall steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu.
Der Versicherungspflicht steht gleich:
- der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung
- der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis
Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel, vermindert er seine Leistungen oder macht er von seinem Recht auf Herabsetzung Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung möglich. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
Erklärt der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung verlangen. Diese wird zum Schluss des Monats wirksam, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist; bei einer Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag zum Ende jedes Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen, auch nur für einzelne Personen oder Tarife. Bei Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht gibt es besondere Kündigungsmöglichkeiten für die Krankentagegeldversicherung, teils rückwirkend, teils zum Monatsende – mit Nachweispflicht. Erhöht der Versicherer Beiträge oder ändert Leistungen, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Versicherte Personen können den Vertrag zudem unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortführen.
Häufige Fragen
Zu welchem Zeitpunkt kann ich meine Krankenvollversicherung ordentlich kündigen?
Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Was gilt, wenn ich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werde?
Dann können Sie die Krankentagegeldversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zu diesem Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach entsprechender Aufforderung in Textform nachweisen – es sei denn, Sie haben die Fristversäumnis nicht zu vertreten. Bei späterer Kündigung ist diese nur zum Ende des Monats möglich, in dem Sie den Eintritt nachweisen.
Habe ich bei einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?
Ja. Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel, vermindert er seine Leistungen oder setzt er sie herab, können Sie hinsichtlich der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Bei einer Beitragserhöhung ist die Kündigung auch bis zu diesem Zeitpunkt möglich.
Können versicherte Personen den Vertrag nach meiner Kündigung weiterführen?
Ja. Kündigen Sie insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben diese das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn nachgewiesen wird, dass die betroffenen Personen von der Kündigung Kenntnis erlangt haben.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankentagegeld 2024