Bei der Krankentagegeldversicherung Krankenvoll der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG entfällt die Leistungspflicht bei eitsunfähigkeit in bestimmten Fällen – etwa bei Krankheiten und Unfallfolgen aus Kriegsereignissen oder Wehrdienstbeschädigungen, bei vorsätzlich herbeigeführten Erkrankungen, bei Entziehungsmaßnahmen, allein wegen Schwangerschaft sowie während gesetzlicher Beschäftigungsverbote für werdende Mütter. Der Ausschluss bei alkoholbedingter Bewusstseinsstörung entfällt hingegen, und für Rehabilitationsmaßnahmen nach einem Krankenhausaufenthalt gelten besondere Regelungen.
Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit:
- wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
- wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
- wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind;
Fortfall von Leistungseinschränkungen
Der Leistungsausschluss wegen einer durch Alkoholgenuss bedingten Bewusstseinsstörung entfällt.
Weiterhin besteht keine Leistungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit:
- ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung;
- während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung der Leistungspflicht gilt sinngemäß auch für selbständig Tätige, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit den zuvor genannten Ereignissen (Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung) steht;
- wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält. Das gilt nicht, wenn sie sich in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet. Wird die versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rückkehr ausschließt;
- während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.
Für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen gilt Folgendes
Nach einem stationären Krankenhausaufenthalt werden die Leistungen auch bei notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erbracht. Voraussetzung ist, dass die Notwendigkeit der Maßnahmen durch den Versicherer schriftlich aufgrund eines ärztlichen Attestes anerkannt worden ist. Der Versicherer kann das Gutachten eines von ihm bestimmten Arztes verlangen. Etwaige Leistungen gesetzlicher Rehabilitationsträger (zum Beispiel Übergangsgeld) werden auf das zu zahlende Krankentagegeld angerechnet.
Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort besteht keine Leistungspflicht – auch bei einem Krankenhausaufenthalt. Diese Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie entfällt außerdem, wenn die versicherte Person während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischem Befund die Rückkehr ausgeschlossen ist.
Was bedeutet das konkret?
In bestimmten Situationen zahlt der Versicherer kein Krankentagegeld, etwa bei Kriegsfolgen, vorsätzlich verursachten Erkrankungen, Entziehungsmaßnahmen, allein wegen einer Schwangerschaft oder während des gesetzlichen Mutterschutzes. Der Ausschluss bei alkoholbedingter Bewusstseinsstörung gilt hier jedoch nicht. Auch bei Aufenthalt außerhalb des gewöhnlichen Wohnorts oder in einem Heilbad kann die Leistung entfallen, wobei es hierfür Ausnahmen gibt. Für Rehabilitationsmaßnahmen nach einem Krankenhausaufenthalt gelten besondere Voraussetzungen und eine Anrechnung von Leistungen der Rehabilitationsträger.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung zurückgeht?
Ja. Zwar sieht die Grundregel hier einen Leistungsausschluss vor, doch dieser Ausschluss wegen einer durch Alkoholgenuss bedingten Bewusstseinsstörung entfällt ausdrücklich.
Gibt es Krankentagegeld während des Mutterschutzes?
Während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen besteht keine Leistungspflicht. Das gilt sinngemäß auch für selbständig Tätige – es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit steht in keinem Zusammenhang mit Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt oder Entbindung.
Was gilt, wenn ich außerhalb meines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland arbeitsunfähig werde?
In diesem Fall steht der versicherten Person das Krankentagegeld zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rückkehr ausschließt.
Unter welchen Voraussetzungen werden Rehabilitationsmaßnahmen nach einem Krankenhausaufenthalt bezahlt?
Nach einem stationären Krankenhausaufenthalt werden Leistungen für notwendige Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erbracht, wenn der Versicherer die Notwendigkeit schriftlich aufgrund eines ärztlichen Attestes anerkannt hat. Der Versicherer kann ein Gutachten eines von ihm bestimmten Arztes verlangen; Leistungen gesetzlicher Rehabilitationsträger wie Übergangsgeld werden angerechnet.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankentagegeld 2024