Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG in der Krankenvollversicherung beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt – aber frühestens nach Vertragsabschluss und nach Ablauf der Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die davor eintreten, wird nicht gezahlt; bereits laufende Fälle sind nur für den Zeitraum vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeit ausgeschlossen. Zudem wird geregelt, wie sich das Versicherungsjahr bei nachträglichem Beitritt und bei bestehender Krankheitskostenversicherung anpasst.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn bezeichnet ist. Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages – insbesondere nicht vor Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung – und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages eintreten, sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten diese Regelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Versicherungsjahr
Treten Personen nachträglich einer bestehenden Versicherung bei, so endet ihr erstes Versicherungsjahr mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die folgenden Versicherungsjahre werden denen des Versicherungsnehmers angepasst. Entsprechendes gilt bei nachträglichen Änderungen des Versicherungsschutzes.
Beim Bestehen einer Krankheitskostenversicherung endet das erste Versicherungsjahr der Krankentagegeldversicherung mit dem laufenden Versicherungsjahr der Krankheitskostenversicherung.
Bei nachträglichem Abschluss einer Krankheitskostenversicherung endet das laufende Versicherungsjahr der Krankentagegeldversicherung mit dem im Versicherungsschein der Krankheitskostenversicherung bezeichneten Zeitpunkt.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zum vereinbarten Zeitpunkt aus dem Versicherungsschein, aber niemals bevor der Vertrag geschlossen und die Wartezeiten vorbei sind. Was vor dem Versicherungsbeginn passiert, wird nicht bezahlt; bei laufenden Fällen bleibt nur der Zeitabschnitt vor Beginn oder in der Wartezeit ausgeschlossen. Bei einem nachträglichen Beitritt oder einer Änderung wird das Versicherungsjahr an das des Versicherungsnehmers angeglichen.
Häufige Fragen
Ab wann greift der Versicherungsschutz konkret?
Er beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch frühestens nach Abschluss des Versicherungsvertrages – etwa nach Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung – und nicht vor Ablauf der Wartezeiten.
Zahlt der Versicherer für einen Versicherungsfall, der schon vor dem Beginn eingetreten ist?
Nein. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Was gilt, wenn ein Versicherungsfall nach Vertragsabschluss beginnt, aber teilweise in die Wartezeit fällt?
Solche Fälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Wie wird das Versicherungsjahr geregelt, wenn jemand nachträglich beitritt?
Das erste Versicherungsjahr der neu beitretenden Person endet mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers, und die folgenden Versicherungsjahre werden an dessen Versicherungsjahre angepasst.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankentagegeld 2024