Wie die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG in der Krankenvoll-Versicherung die Beiträge berechnet, richtet sich nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und den Technischen Berechnungsgrundlagen. Bei Beitragsänderungen fließen Geschlecht und das erreichte tarifliche Lebensalter ein, das Eintrittsalter wird über eine Alterungsrückstellung angerechnet, und Erhöhungen allein wegen des Älterwerdens sind ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Bei einer Änderung der Beiträge – auch durch eine Änderung des Versicherungsschutzes – werden das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (die Lebensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt. In Bezug auf das Geschlecht gilt dies nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden. Dem Eintrittsalter der versicherten Person wird dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung nach den in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird.
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Beitragsberechnung
Für eine nachträgliche Höherstufung werden die Beiträge nach dem Eintrittsalter festgesetzt. Dieses ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem Kalenderjahr, in dem die Höherstufung beginnt.
Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser Zuschlag bemisst sich nach den Grundsätzen, die für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblich sind.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge werden nach gesetzlichen Vorgaben und den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers ermittelt. Ändern sich die Beiträge, spielen Geschlecht und das erreichte tarifliche Lebensalter eine Rolle, wobei das Eintrittsalter über eine Alterungsrückstellung berücksichtigt wird. Allein wegen des Älterwerdens dürfen die Beiträge nicht erhöht oder die Leistungen nicht gemindert werden, soweit eine Alterungsrückstellung gebildet wird. Bei erhöhtem Risiko oder einer Höherstufung können jedoch Zuschläge anfallen.
Häufige Fragen
Steigt mein Beitrag automatisch, nur weil ich älter werde?
Nein. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Welche Faktoren fließen bei einer Beitragsänderung ein?
Berücksichtigt werden das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person. Das Geschlecht bleibt bei Tarifen unberücksichtigt, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden. Zudem wird das Eintrittsalter über die Anrechnung einer Alterungsrückstellung einbezogen.
Wie wird das Eintrittsalter bei einer nachträglichen Höherstufung bestimmt?
Das Eintrittsalter ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem Kalenderjahr, in dem die Höherstufung beginnt. Danach werden die Beiträge festgesetzt.
Kann bei einem erhöhten Risiko ein Zuschlag verlangt werden?
Ja. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu, der sich nach den maßgeblichen Grundsätzen zum Ausgleich erhöhter Risiken bemisst.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankentagegeld 2024