Bei der Krankenvoll-Versicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG gilt eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten, die bei Unfällen entfällt, sowie eine besondere Wartezeit von acht Monaten für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Wer eine ärztliche Untersuchung vorlegt, kann die Wartezeiten erlassen bekommen, und Vorversicherungszeiten aus einer früheren Krankenversicherung lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen.
Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen.
Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.
Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
Wartezeiterlass
Die allgemeine Wartezeit und die besonderen Wartezeiten können erlassen werden, wenn der Abschluss mit ärztlicher Untersuchung beantragt wird.
Der Antragsteller und die mitzuversichernden Personen sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung durch den Versicherer auf eigene Kosten der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und den ärztlichen Untersuchungsbericht dem Versicherer vorzulegen. Geschieht dies nicht, so gilt die Versicherung als ohne ärztliche Untersuchung beantragt. Die Wartezeiten werden dann nicht erlassen.
Personen, die aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden sind, wird bis zur Höhe des bisherigen Krankentagegeld- oder Krankengeldanspruchs die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zusammen mit einer Krankheitskostenversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitenregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Was bedeutet das konkret?
Wartezeiten sind Zeiträume nach Versicherungsbeginn, in denen bestimmte Leistungen noch nicht beansprucht werden können. Die allgemeine Wartezeit dauert drei Monate und entfällt bei Unfällen; für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie gelten acht Monate. Durch eine ärztliche Untersuchung lassen sich die Wartezeiten erlassen, und wer aus einer Vorversicherung ausscheidet, kann sich frühere Versicherungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen lassen.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die allgemeine Wartezeit und wann entfällt sie?
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate ab Versicherungsbeginn. Bei Unfällen entfällt sie.
Welche Wartezeit gilt für Zahnbehandlung, Zahnersatz oder Psychotherapie?
Für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie gilt eine besondere Wartezeit von acht Monaten.
Wie kann man die Wartezeiten erlassen bekommen?
Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn der Abschluss mit ärztlicher Untersuchung beantragt wird. Der Antragsteller und die mitzuversichernden Personen müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den Versicherer auf eigene Kosten untersuchen lassen und den Untersuchungsbericht vorlegen. Geschieht dies nicht, gilt die Versicherung als ohne ärztliche Untersuchung beantragt und die Wartezeiten werden nicht erlassen.
Werden Versicherungszeiten aus einer früheren Krankenversicherung angerechnet?
Ja. Wer aus der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden ist, bekommt bis zur Höhe des bisherigen Krankentagegeld- oder Krankengeldanspruchs die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zusammen mit einer Krankheitskostenversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankentagegeld 2024