Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG im Bereich der Krankenvollversicherung erhalten weibliche Versicherte auch dann ein Krankentagegeld, wenn ihnen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und am Entbindungstag ein Verdienstausfall entsteht, weil sie beruflich nicht oder nur eingeschränkt tätig sind. Gezahlt wird der vertraglich vereinbarte Umfang, wobei Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder andere Ersatzleistungen angerechnet werden und das Nettoeinkommen nicht überschritten werden darf.
Ein Versicherungsfall liegt auch dann vor, wenn einer weiblichen Versicherten während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie am Entbindungstag ein Verdienstausfall entsteht. Voraussetzung ist, dass die Versicherte in diesem Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist. Für diesen Versicherungsfall gelten die allgemeinen Bestimmungen sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.
Der Versicherer zahlt für die Dauer dieser Schutzfristen und am Entbindungstag ein Krankentagegeld im vertraglichen Umfang. Dies gilt ungeachtet der ansonsten geltenden Leistungsausschlüsse.
Hat die versicherte Person in diesem Zeitraum Anspruch auf eine andere Leistung, wird diese auf das vereinbarte Krankentagegeld angerechnet. Angerechnet werden insbesondere:
- Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder nach dem Mutterschutzgesetz
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- ein anderer angemessener Ersatz für den in dieser Zeit verursachten Verdienstausfall
Ist die versicherte Person während der gesetzlichen Mutterschutzfristen oder am Entbindungstag arbeitsunfähig und hat dadurch Anspruch auf Krankentagegeld, wird das Krankentagegeld nur einmal bis zur vereinbarten Höhe gezahlt.
Das während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag gezahlte Krankentagegeld darf zusammen mit den genannten anderen Leistungen das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen, umgerechnet auf den Kalendertag, nicht übersteigen. Zu diesen anderen Leistungen zählen das Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und nach dem Mutterschutzgesetz, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie andere Ersatzleistungen für den in dieser Zeit verursachten Verdienstausfall. Für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist maßgebend.
Der Eintritt und die Dauer der Schutzfristen sowie der Tag der Entbindung sind durch den Versicherungsnehmer nachzuweisen. Der Versicherungsnehmer trägt etwaige Kosten dieses Nachweises.
Die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versicherungsbeginn.
Die tariflich vereinbarten Karenzzeiten (leistungsfreie Tage) gelten für diesen Versicherungsfall entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Wer als weibliche Versicherte während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag beruflich nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann, erhält für den Verdienstausfall ein Krankentagegeld im vereinbarten Umfang. Andere Leistungen wie Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder vergleichbarer Ersatz werden jedoch angerechnet, und die Gesamtsumme darf das tägliche Nettoeinkommen nicht übersteigen. Der Zeitraum und der Entbindungstag müssen nachgewiesen werden, wobei eine Wartezeit von acht Monaten gilt.
Häufige Fragen
Bekomme ich während des Mutterschutzes ein Krankentagegeld?
Ja. Entsteht während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder am Entbindungstag ein Verdienstausfall, weil Sie nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig sind, zahlt der Versicherer ein Krankentagegeld im vertraglichen Umfang.
Werden Mutterschaftsgeld oder Elterngeld auf das Krankentagegeld angerechnet?
Ja. Mutterschaftsgeld, Elterngeld sowie andere angemessene Ersatzleistungen für den Verdienstausfall werden auf das vereinbarte Krankentagegeld angerechnet. Zusammen dürfen sie das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Wie wird das maßgebliche Nettoeinkommen berechnet?
Grundlage ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Dieses aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen wird auf den Kalendertag umgerechnet.
Gilt für diese Leistung eine Wartezeit?
Ja, die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versicherungsbeginn. Zusätzlich gelten die tariflich vereinbarten Karenzzeiten (leistungsfreie Tage) für diesen Versicherungsfall entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankentagegeld 2024