Bei der Krankentagegeldversicherung Krankenvoll der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG gilt der Beitrag als Jahresbeitrag ab Versicherungsbeginn, kann aber in gleichen monatlichen Raten gezahlt werden, die jeweils am Ersten eines Monats fällig sind. Geregelt sind zudem der fällige Erstbeitrag, die Folgen bei Zahlungsverzug, die Berechnung nach Eintrittsalter, die anteilige Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und die Möglichkeit, die Rechte und Pflichten zeitweise ruhen zu lassen.
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten. Er kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden. Diese Beitragsraten gelten jeweils bis zu ihrer Fälligkeit als gestundet. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
Beitragsrate
Bei Versicherungsbeginn werden die Beiträge nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt. Das Eintrittsalter errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem Kalenderjahr, in dem der Versicherungsvertrag beginnt. Es können besondere Risikozuschläge vereinbart werden.
Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert – sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat –, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
Erstbeitrag
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages zu zahlen. Wird der Versicherungsvertrag vor dem Versicherungsbeginn geschlossen, so ist der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate am Tage des Versicherungsbeginns fällig – auch wenn der Versicherungsschein vorher ausgehändigt wird.
Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet. Deren Höhe ergibt sich aus dem Tarif.
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Ruhen der Rechte und Pflichten
Der Versicherer kann mit dem Versicherungsnehmer das Ruhen der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten vereinbaren – für alle oder einzelne mitversicherte Personen. Dies ist möglich, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
- Es besteht vorübergehend Krankenversicherungspflicht.
- Für eine versicherte Person wird vorübergehend infolge Versicherungspflicht eines Familienmitgliedes kraft Gesetzes ein Anspruch auf Familienhilfe erlangt.
- Eine versicherte Person muss vorübergehend in eine studentische Pflichtversicherung eintreten.
- Eine versicherte Person erlangt infolge vorübergehenden Wehr-, Grenzschutz-, Polizei- oder anderen Dienstes einen Anspruch auf Heilfürsorge.
Bei Ableistung der Wehrpflicht kann eine solche Vereinbarung für die Dauer des Grundwehrdienstes oder der Wehrübung getroffen werden.
Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag wird als Jahresbeitrag berechnet, lässt sich aber in gleichen Monatsraten zahlen, die jeweils am Monatsersten fällig sind. Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen; wird nicht rechtzeitig gezahlt, drohen Mahnkosten und unter bestimmten Voraussetzungen der Verlust des Versicherungsschutzes. Endet der Vertrag vorzeitig, erhält der Versicherer nur den Beitrag für die Zeit, in der Schutz bestand. In bestimmten Fällen, etwa bei vorübergehender Versicherungspflicht oder Wehrdienst, können die Rechte und Pflichten für bis zu sechs Monate ruhen.
Häufige Fragen
Muss ich den Beitrag einmal im Jahr oder monatlich zahlen?
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, kann aber in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden. Diese Raten sind jeweils am Ersten eines jeden Monats fällig und gelten bis zur Fälligkeit als gestundet.
Wann muss der erste Beitrag gezahlt werden?
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages zu zahlen. Wird der Vertrag vor dem Versicherungsbeginn geschlossen, ist er am Tag des Versicherungsbeginns fällig – auch wenn der Versicherungsschein vorher ausgehändigt wird.
Was passiert, wenn ich einen Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Bei Verzug werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Zudem kann nicht rechtzeitige Zahlung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, und nach einer Mahnung in Textform sind Mahnkosten in tariflich festgelegter Höhe zu zahlen.
Bekomme ich Beiträge zurück, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit, steht dem Versicherer nur der Beitragsteil zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Bei Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Erklärung zu.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Krankentagegeld 2024