Wer über die ALTE OLDENBURGER ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Krankenversicherung ein Krankentagegeld in der Krankheitskostenvollversicherung abgesichert hat, erhält bei eitsunfähigkeit ab dem 43. Tag eine Zahlung – anspruchsberechtigt sind eitnehmer, Bezieher von eitslosengeld sowie hauptberuflich Selbständige und Freiberufler. Das Krankentagegeld beträgt höchstens 70 Prozent des kalendertäglichen eitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze und wird für dieselbe Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Auch bei der Betreuung eines erkrankten Kindes kann ein Anspruch bestehen.
Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
- als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
- Arbeitslosengeld beziehen,
- Einkommen aus hauptberuflicher selbständiger oder freiberuflicher Erwerbstätigkeit beziehen, soweit sie Krankentagegeld gewählt haben.
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit wird ab dem 43. Tag ein Krankentagegeld in folgender Höhe gezahlt:
- Bei Arbeitnehmern, Selbständigen und freiberuflich Tätigen nicht mehr als 70 Prozent des auf den Kalendertag umgerechneten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankentagegeld darf 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Maßgebend ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen gilt als Nettoeinkommen der Gewinn aus der im Versicherungsantrag bzw. nachträglich als Berufswechsel angegebenen Tätigkeit. Bei Arbeitnehmern werden Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitgeber bei der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung berechtigterweise zusammengerechnet hat, bei der Ermittlung des Leistungsbeginns ebenfalls zusammengefasst.
- Bei Beziehern von Arbeitslosengeld nicht mehr als das bei Einstellung der Zahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit bezogene kalendertägliche Arbeitslosengeld.
Bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB wird, sofern ein tariflicher Anspruch besteht, das Krankentagegeld auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
Die versicherte Person hat die Höhe des Nettoeinkommens bei jedem Antrag auf Zahlung von Krankentagegeld nachzuweisen.
Die versicherte Person hat im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Anspruch auf Krankentagegeld für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Zeiten, in denen die Zahlung von Krankentagegeld ruht, werden auf die Frist angerechnet. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums lebt der Anspruch auf Krankentagegeld wieder auf, wenn die versicherte Person bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankentagegeld versichert ist und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Versicherte Personen, die als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, haben ferner Anspruch auf Krankentagegeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und privat krankheitskostenvollversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, jedoch für nicht mehr als insgesamt 25 Arbeitstage. Bei allein erziehenden versicherten Personen besteht der Anspruch für jedes privat krankheitskostenvollversicherte Kind für längstens 20 Arbeitstage, insgesamt für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Die zeitliche Begrenzung der Krankentagegeldzahlung entfällt, wenn das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
- die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
- bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
- die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch auf Krankentagegeld für die Kinderbetreuung entfällt, wenn gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht. Arbeitnehmer haben einen Nachweis ihres Arbeitgebers über unbezahlte Freistellung vorzulegen.
Der Anspruch auf Krankentagegeld endet
- mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- mit dem Ende der Bezugsdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren,
- mit dem Ruhen der Leistungen,
- wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld aus einem anderen Grund als Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind,
- mit Beendigung der beruflichen Tätigkeit,
- mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist,
- mit dem Bezug von Alters-, Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente und vergleichbarer beamtenrechtlicher Versorgungen, spätestens mit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters der versicherten Person.
Was bedeutet das konkret?
Das Krankentagegeld ersetzt bei Arbeitsunfähigkeit einen Teil des ausgefallenen Einkommens und wird ab dem 43. Tag gezahlt. Anspruch haben Arbeitnehmer, Bezieher von Arbeitslosengeld sowie Selbständige und Freiberufler, die diesen Schutz gewählt haben; die Höhe richtet sich nach dem Einkommen und ist gedeckelt. Für dieselbe Krankheit gibt es die Leistung höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Zusätzlich kann bei der Betreuung eines erkrankten Kindes für eine begrenzte Zahl an Arbeitstagen ein Anspruch bestehen.
Häufige Fragen
Ab wann wird das Krankentagegeld gezahlt?
Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird das Krankentagegeld ab dem 43. Tag gezahlt.
Wie lange kann man Krankentagegeld für dieselbe Krankheit beziehen?
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht der Anspruch für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Wie hoch darf das Krankentagegeld sein?
Bei Arbeitnehmern, Selbständigen und Freiberuflern höchstens 70 Prozent des kalendertäglichen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Krankenversicherung. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankentagegeld darf zudem 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld gilt das zuletzt bezogene kalendertägliche Arbeitslosengeld als Grenze.
Gibt es Krankentagegeld, wenn ich mein erkranktes Kind betreuen muss?
Ja, versicherte Arbeitnehmer können Anspruch haben, wenn ein ärztliches Zeugnis die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des privat krankheitskostenvollversicherten Kindes erfordert, keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht pro Kind für längstens 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt höchstens 25 Arbeitstage; bei Alleinerziehenden 20 bzw. insgesamt 50 Arbeitstage.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Basistarif-BT 2022