Bei der ALTE OLDENBURGER ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Krankenversicherung im Krankenvoll-Tarif ruht der Leistungsanspruch grundsätzlich, solange sich die versicherte Person im Ausland aufhält – doch bei vorübergehenden Aufenthalten in der EU, im EWR und in der Schweiz werden ambulante Heilbehandlungen zu 80 Prozent erstattet, stationäre nur mit vorheriger schriftlicher Leistungszusage. Für Reisen in andere Länder gelten enge Voraussetzungen, und Rücktransportkosten sind ausgeschlossen.
Grundsätzlich ruht der Leistungsanspruch, solange sich die versicherte Person im Ausland aufhält. Ausnahmen gelten nur, soweit die folgenden Absätze etwas anderes vorsehen.
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz sind Aufwendungen für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung erstattungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Behandlung durch Leistungserbringer erfolgt, die aufgrund einer EG-Richtlinie approbiert sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung zugelassen sind. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 80 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als die Vergütung, die bei Behandlung im Inland angefallen wäre.
Für stationäre Heilbehandlungen in einem der genannten Staaten werden die erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
Für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen als den zuvor genannten Staaten gilt: Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, wenn die Behandlung auch im Inland möglich wäre und wenn der versicherten Person wegen einer Vorerkrankung oder wegen ihres Alters der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung nicht möglich ist. Dies muss dem Versicherer vor Beginn der Reise nachgewiesen worden sein. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als die Vergütung, die bei Behandlung im Inland angefallen wäre. Der Anspruch besteht für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr. Keine Erstattung erfolgt, wenn sich die versicherte Person zur Behandlung ins Ausland begibt.
Kosten eines Rücktransportes aus dem Ausland sind nicht erstattungsfähig.
Der Anspruch auf Krankentagegeld ruht während eines Auslandsaufenthaltes. Eine Ausnahme gilt, wenn sich die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung des Versicherers im Ausland aufhält.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich zahlt der Versicherer nicht, solange man im Ausland ist. Innerhalb von EU, EWR und der Schweiz werden ambulante Behandlungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt zu 80 Prozent erstattet, stationäre Behandlungen nur mit vorheriger schriftlicher Zusage. In anderen Ländern gibt es nur unter engen Bedingungen Leistungen, etwa wenn wegen Vorerkrankung oder Alter keine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden konnte. Rücktransportkosten werden nicht übernommen, und auch das Krankentagegeld ruht im Ausland – außer bei Zustimmung des Versicherers.
Häufige Fragen
Werden Behandlungen in der EU während einer Reise erstattet?
Ja. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der EU, im EWR oder in der Schweiz sind Aufwendungen für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung erstattungsfähig – zu 80 Prozent, jedoch höchstens bis zur Vergütung, die bei Behandlung im Inland angefallen wäre. Für stationäre Heilbehandlungen ist eine vorherige schriftliche Leistungszusage des Versicherers nötig.
Was gilt für Behandlungen außerhalb von EU, EWR und Schweiz?
Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, wenn die Behandlung auch im Inland möglich wäre und wenn der versicherten Person wegen einer Vorerkrankung oder ihres Alters der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung nicht möglich ist. Das muss dem Versicherer vor Reisebeginn nachgewiesen werden. Die Erstattung erfolgt zu 100 Prozent, jedoch höchstens bis zur inländischen Vergütung, für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr. Bei einer gezielten Behandlungsreise ins Ausland wird nichts erstattet.
Werden die Kosten für einen Rücktransport aus dem Ausland übernommen?
Nein. Kosten eines Rücktransportes aus dem Ausland sind nicht erstattungsfähig.
Wird das Krankentagegeld während eines Auslandsaufenthaltes gezahlt?
Der Anspruch auf Krankentagegeld ruht während eines Auslandsaufenthaltes. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung des Versicherers im Ausland aufhält.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Basistarif-BT 2022