Bei der Krankenvollversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG wird der Beitrag als Monatsbeitrag ab Versicherungsbeginn berechnet und ist jeweils am Ersten eines Monats fällig; den ersten Beitrag zahlt man innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheines. Wer mit zwei Monatsbeiträgen in Rückstand gerät, erhält Mahnungen, muss Säumniszuschläge und Mahnkosten tragen und riskiert das Ruhen des Vertrages im Notlagentarif – bei Hilfebedürftigkeit greift dieses Ruhen jedoch nicht.
Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Fällig ist er am Ersten eines jeden Monats.
Der erste Beitrag ist – sofern nichts anderes vereinbart wurde – unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
Ist der Versicherungsnehmer mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer. Der Versicherungsnehmer hat dann zu entrichten:
- für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des Beitragsrückstandes
- Mahnkosten von höchstens 5 EUR je Mahnung
Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal. Dabei weist er auf das mögliche Ruhen des Versicherungsvertrages hin.
Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 VAG versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist oder wird. Unabhängig davon wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war – vorausgesetzt, alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten sind gezahlt.
In diesen Fällen ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person so zu stellen, wie er oder sie vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 VAG stand. Ausgenommen sind die während der Ruhenszeit verbrauchten Anteile der Alterungsrückstellung.
Beitragsanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die während der Ruhenszeit in dem Tarif vorgenommen wurden, in dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung der Versicherung in diesem Tarif.
Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Versicherer kann in angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag wird monatlich berechnet und ist jeweils zum Monatsersten fällig; den ersten Beitrag zahlt man innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheines. Bleiben zwei Monatsbeiträge offen, folgen Mahnungen mit Säumniszuschlägen und Mahnkosten, und bei weiterem Rückstand kann der Vertrag ruhen – dann gilt die versicherte Person als im Notlagentarif versichert. Ist die Person hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs, tritt das Ruhen nicht ein oder endet, und der ursprüngliche Tarif wird nach Zahlung der Rückstände fortgesetzt.
Häufige Fragen
Wann muss ich den allerersten Beitrag bezahlen?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der erste Beitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
Was passiert, wenn ich mit meinen Beiträgen in Verzug gerate?
Bei einem Rückstand in Höhe von zwei Monatsbeiträgen mahnt der Versicherer. Es fallen ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des Rückstandes je angefangenem Monat sowie Mahnkosten von höchstens 5 EUR je Mahnung an. Bleibt der Rückstand nach weiteren Mahnungen bestehen, kann der Vertrag ruhen.
Was bedeutet das Ruhen des Vertrages?
Ruht der Versicherungsvertrag, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 VAG versichert. Dabei gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif in der jeweils geltenden Fassung.
Was gilt, wenn ich hilfebedürftig bin?
Bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch tritt das Ruhen nicht ein oder endet. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nachzuweisen; der Versicherer kann in angemessenen Abständen eine neue Bescheinigung verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Basistarif-BT 2022