Wer in den Basistarif der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG in der Krankenvollversicherung aufgenommen werden kann, richtet sich nach Wohnsitz, Versicherungsstatus und Beihilfeberechtigung: Die Tarifstufe BTN gilt für Personen ohne Beihilfeanspruch, die Tarifstufe BTB für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Beide Stufen gibt es ohne Selbstbehalt sowie mit gestaffelten Selbstbehalten, und je nach freiwilliger gesetzlicher Versicherung, bestehender privater Vollversicherung oder früherem Standardtarif gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
Der Basistarif wird in folgenden Tarifstufen angeboten:
- Tarifstufe BTN: ohne Selbstbehalt sowie mit Selbstbehalten von 300, 600, 900 oder 1.200 EUR.
- Tarifstufe BTB: ohne Selbstbehalt sowie mit Selbstbehalten in Höhe des durch den Beihilfesatz für ambulante Heilbehandlung nicht gedeckten Prozentsatzes von 300, 600, 900 oder 1.200 EUR.
Aufnahme- und versicherungsfähig in der Tarifstufe BTN sind Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht beihilfeberechtigt sind und auch keine vergleichbaren Ansprüche haben, wenn sie:
- freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und den Abschluss des Versicherungsvertrages im Basistarif innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehenen erstmaligen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses zum nächstmöglichen Termin beantragen;
- nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und nicht zum unter dem ersten Punkt genannten Personenkreis gehören, keinen Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben und noch keine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht zur Versicherung genügt. Bei Empfängern von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII gilt der Leistungsbezug bei Zeiten einer Unterbrechung von weniger als einem Monat als fortbestehend, wenn er vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat;
- eine private Krankheitskostenvollversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und der Vertrag erstmals nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde;
- eine private Krankheitskostenvollversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und dieser Vertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde, wenn die zu versichernde Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem SGB XII ist;
- in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 als Personen ohne Versicherungsschutz in den modifizierten Standardtarif aufgenommen worden sind;
- im Standardtarif nach § 257 Abs. 2a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung versichert sind.
Für die Personenkreise nach den letzten drei Punkten (private Vollversicherung mit Abschluss vor dem 1. Januar 2009 unter den genannten Voraussetzungen, Aufnahme in den modifizierten Standardtarif zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 31. Dezember 2008 sowie Versicherung im Standardtarif nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) beschränkt sich die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit auf den Basistarif des Versicherungsunternehmens, bei dem das bisherige Versicherungsverhältnis bestand.
Aufnahme- und versicherungsfähig in der Tarifstufe BTB sind Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, sowie ihre bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Voraussetzung ist, dass sie zu den für die Tarifstufe BTN genannten Personenkreisen gehören und ergänzenden beihilfekonformen Versicherungsschutz zur Erfüllung der Pflicht zur Versicherung benötigen.
Was bedeutet das konkret?
Der Basistarif gibt es in zwei Varianten: BTN für Menschen ohne Beihilfeanspruch und BTB für Beihilfeberechtigte samt ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Beide Stufen können ohne Selbstbehalt oder mit gestaffelten Selbstbehalten abgeschlossen werden. Ob jemand aufgenommen werden kann, hängt vom Wohnsitz in Deutschland und vom bisherigen Versicherungsstatus ab, etwa freiwillige gesetzliche Versicherung, bestehende private Vollversicherung oder frühere Absicherung im Standardtarif. In bestimmten Fällen ist der Zugang auf den Basistarif genau des Versicherers beschränkt, bei dem das bisherige Versicherungsverhältnis bestand.
Häufige Fragen
Worin unterscheiden sich die Tarifstufen BTN und BTB?
Die Tarifstufe BTN ist für Personen mit Wohnsitz in Deutschland gedacht, die nicht beihilfeberechtigt sind und keine vergleichbaren Ansprüche haben. Die Tarifstufe BTB richtet sich an Beihilfeberechtigte oder Personen mit vergleichbaren Ansprüchen sowie deren bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn sie ergänzenden beihilfekonformen Versicherungsschutz zur Erfüllung der Pflicht zur Versicherung benötigen.
Welche Selbstbehalte sind im Basistarif möglich?
Beide Tarifstufen werden ohne Selbstbehalt sowie mit Selbstbehalten von 300, 600, 900 oder 1.200 EUR angeboten. Bei der Tarifstufe BTB bemessen sich diese Selbstbehalte nach dem durch den Beihilfesatz für ambulante Heilbehandlung nicht gedeckten Prozentsatz.
Bis wann müssen freiwillig gesetzlich Versicherte den Basistarif beantragen?
Sie müssen den Abschluss des Versicherungsvertrages im Basistarif innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im SGB V vorgesehenen erstmaligen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses zum nächstmöglichen Termin beantragen.
Ist der Basistarif immer bei jedem Versicherer wählbar?
Nicht in allen Fällen. Für bestimmte Personenkreise – etwa Inhaber einer vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen privaten Vollversicherung unter den genannten Voraussetzungen sowie frühere Versicherte im modifizierten Standardtarif oder im Standardtarif – beschränkt sich die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit auf den Basistarif des Versicherungsunternehmens, bei dem das bisherige Versicherungsverhältnis bestand.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Basistarif-BT 2022