Wer bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG eine Krankenvollversicherung hat, kann diese zum Ende jedes Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen, frühestens jedoch nach Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit von 18 Monaten. Darüber hinaus bestehen Sonderkündigungsrechte bei Eintritt der Versicherungspflicht, bei altersbedingten Beitragsänderungen und bei Beitragsanpassungen, ebenso Regeln zur Übertragung der Alterungsrückstellung und zur Fortführung als Anwartschaftsversicherung.
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von 18 Monaten. Dabei gilt eine Frist von drei Monaten. Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Werden weitere Personen in dem bestehenden Versicherungsverhältnis versichert, so endet ihr erstes Versicherungsjahr mit dem laufenden Versicherungsjahr des Versicherungsnehmers. Die weiteren Versicherungsjahre fallen mit denjenigen des Versicherungsnehmers zusammen.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten hat. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.
Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
Die Kündigung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 setzt voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbracht werden.
Bei Kündigung des Versicherungsverhältnisses und gleichzeitigem Abschluss eines neuen, der Pflicht zur Versicherung genügenden Vertrages kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des nach dem 1. Januar 2009 aufgebauten Übertragungswertes auf deren neuen Versicherer überträgt.
Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände, ist der Versicherer berechtigt, den Übertragungswert bis zum Ausgleich des Rückstandes zurückzubehalten.
Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer kann seinen Vertrag regulär zum Ende jedes Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen, aber frühestens nach 18 Monaten Vertragsdauer. Die Kündigung kann auch nur einzelne Personen oder Tarife betreffen. Zusätzlich gibt es besondere Kündigungsmöglichkeiten, etwa wenn Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, wenn sich Beiträge altersbedingt erhöhen oder aufgrund einer Beitragsanpassung steigen. In vielen Fällen muss ein neuer, ausreichender Vertrag bei einem anderen Versicherer nachgewiesen werden; außerdem sind die Übertragung der Alterungsrückstellung und eine Fortführung als Anwartschaftsversicherung möglich.
Häufige Fragen
Zu welchem Zeitpunkt kann ich meine Krankenvollversicherung ordentlich kündigen?
Die Kündigung ist zum Ende jedes Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich, frühestens jedoch zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von 18 Monaten.
Kann ich kündigen, wenn ich in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werde?
Ja. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht kann rückwirkend zum Eintrittszeitpunkt gekündigt werden. Der Eintritt der Versicherungspflicht muss nachgewiesen werden, sonst wird die Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam.
Habe ich ein Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung?
Ja. Bei einer Erhöhung aufgrund der Beitragsanpassungsklausel kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Wirksamwerden der Änderung gekündigt werden, ebenso bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Auch bei altersbedingten Beitragserhöhungen besteht ein Kündigungsrecht binnen zwei Monaten.
Was passiert mit der Alterungsrückstellung, wenn ich zu einem anderen Versicherer wechsle?
Bei Kündigung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen, der Pflicht zur Versicherung genügenden Vertrages kann verlangt werden, dass der Versicherer den nach dem 1. Januar 2009 aufgebauten Übertragungswert der Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Bestehen Beitragsrückstände, darf der Versicherer den Übertragungswert bis zum Ausgleich zurückbehalten.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Basistarif-BT 2022