Wann der Versicherungsschutz bei der Krankenvollversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG einsetzt, richtet sich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn, frühestens jedoch ab Abschluss des Vertrages. Für Versicherungsfälle, die zeitlich vor den Versicherungsbeginn fallen, besteht keine Leistungspflicht, und bei erhöhtem Risiko kann ein Risikozuschlag vereinbart werden.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages. Als Abschluss gilt insbesondere der Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung.
Versicherungsfälle, die vor oder nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, sind für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor dem Versicherungsbeginn fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten die beiden vorgenannten Regelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages zulässig. Während der Dauer der Versicherung im Basistarif wird der Risikozuschlag nicht erhoben.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zu dem Datum, das im Versicherungsschein steht – aber nie bevor der Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist, also etwa bevor der Versicherungsschein oder eine schriftliche Annahmeerklärung vorliegt. Für die Zeit vor dem Versicherungsbeginn wird nicht geleistet, selbst wenn ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Bei Vertragsänderungen gelten dieselben Grundsätze für den neu hinzukommenden Teil. Wegen eines erhöhten Risikos kann ein Risikozuschlag vereinbart werden, der im Basistarif jedoch nicht erhoben wird.
Häufige Fragen
Ab wann gilt mein Krankenversicherungsschutz?
Der Schutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages – insbesondere nicht vor Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung.
Zahlt der Versicherer auch für die Zeit vor dem Versicherungsbeginn?
Nein. Für den Teil eines Versicherungsfalls, der in die Zeit vor dem Versicherungsbeginn fällt, besteht keine Leistungspflicht – auch bei vor oder nach Vertragsabschluss eingetretenen Versicherungsfällen.
Was gilt bei einer Vertragsänderung für den Versicherungsbeginn?
Bei Vertragsänderungen gelten die Regelungen zum Beginn des Versicherungsschutzes und zum Leistungsausschluss vor Versicherungsbeginn für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Kann ein Risikozuschlag erhoben werden?
Ja, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages zulässig. Während der Dauer der Versicherung im Basistarif wird der Risikozuschlag jedoch nicht erhoben.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Basistarif-BT 2022