Wann und warum die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG in ihrem Krankenvolltarif die Beiträge im Basistarif anpassen darf, hängt vor allem von steigenden Heilbehandlungskosten, häufigerer Inanspruchnahme medizinischer Leistungen und steigender Lebenserwartung ab. Mindestens jährlich werden die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten verglichen; bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent werden die Beiträge einer Beobachtungseinheit mit Zustimmung des Treuhänders überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern. Gründe dafür sind zum Beispiel steigende Heilbehandlungskosten, eine häufigere Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder eine steigende Lebenserwartung.
Deshalb werden mindestens einmal jährlich die erforderlichen Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten mit den in den Technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Werten verglichen. Dieser Vergleich erfolgt jeweils getrennt für die Tarifstufen BTN und BTB. Er stützt sich auf die Gemeinschaftsstatistik der Versicherer, die den Basistarif anbieten, gemäß den Festlegungen in den Technischen Berechnungsgrundlagen.
Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft. Soweit erforderlich, werden sie mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Von einer solchen Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.
Ändert sich die vertragliche Leistungszusage des Versicherers aufgrund der dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen, ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge im Rahmen der Höchstbeitragsgarantie mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders entsprechend dem veränderten Bedarf zu erhöhen oder zu verringern. Bei verringertem Bedarf wird der Versicherer insoweit eine entsprechende Anpassung vornehmen.
(2) Sind die zu zahlenden Beiträge infolge der Höchstbeitragsgarantie gegenüber den nach den Technischen Berechnungsgrundlagen notwendigen Beiträgen gekürzt, so können diese Beiträge abweichend von Absatz 1 bei einer Veränderung des Höchstbeitrags angeglichen werden.
(3) Beitragsanpassungen gemäß Absatz 1 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. Beitragsangleichungen gemäß Absatz 2 werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Höchstbeitrages wirksam.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft mindestens einmal im Jahr, ob die tatsächlich benötigten Leistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten von den kalkulierten Werten abweichen. Weicht das Ergebnis in einer Beobachtungseinheit um mehr als 5 Prozent ab, können die Beiträge mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden – außer die Veränderung ist nur vorübergehend. Ändern sich die Leistungen durch gesetzliche Vorgaben oder verändert sich der Höchstbeitrag, kann der Versicherer die Beiträge im Rahmen der Höchstbeitragsgarantie entsprechend erhöhen, verringern oder angleichen. Wann eine solche Änderung wirksam wird, richtet sich danach, um welche Art der Anpassung es sich handelt.
Häufige Fragen
Ab welcher Abweichung dürfen die Beiträge angepasst werden?
Ergibt der Vergleich für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Wie oft werden die Beiträge überprüft?
Mindestens jährlich werden die erforderlichen mit den in den Technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten verglichen – getrennt für die Tarifstufen BTN und BTB.
Wann wird auf eine Beitragsanpassung verzichtet?
Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.
Ab wann gilt eine Beitragsanpassung?
Beitragsanpassungen gemäß Absatz 1 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. Beitragsangleichungen gemäß Absatz 2 werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Höchstbeitrages wirksam.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Basistarif-BT 2022