Im Basistarif der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG greift der Versicherungsschutz bei Krankheiten, Unfällen und weiteren vereinbarten Ereignissen: Der Versicherer erstattet Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung und zahlt bei eitsunfähigkeit ein Krankentagegeld. Erklärt werden Beginn und Ende des Versicherungsfalls, welche Leistungen wie Schwangerschaft, Vorsorge, Impfungen und Rehabilitation dazugehören, der räumliche Geltungsbereich innerhalb Deutschlands, der EU, des EWR und der Schweiz sowie die Regeln für Tarifwechsel und Selbstbehaltstufen.
Im Basistarif bietet der Versicherer Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Im Versicherungsfall erbringt er Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung sowie sonst vereinbarte Leistungen. Der Versicherer ist berechtigt, anstelle des Aufwendungsersatzes auch die unmittelbare Abrechnung der medizinischen Versorgung mit dem jeweiligen Leistungserbringer vorzusehen. Die Erstattungspflicht des Versicherers beschränkt sich nach Grund und Höhe auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen.
Der Versicherer bietet ferner Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld.
Versicherungsfall für die Leistungen nach Absatz 1 ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
Als Versicherungsfall gelten auch:
- Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung, ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisverhütung einschließlich Untersuchung und Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln, eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt sowie medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer verheirateten versicherten Person,
- ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) und Schutzimpfungen,
- medizinische Vorsorgeleistungen,
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Vorsorgeleistungen im Zusammenhang mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit,
- stationäre Versorgung in einem Hospiz.
Versicherungsfall für die Leistungen nach Absatz 2 ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mit deren Beginn, im Übrigen mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Er endet, wenn nach medizinischem Befund Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr bestehen, spätestens mit Ablauf der im Tarif genannten Höchstdauer. Eine während der Behandlung neu eingetretene und behandelte Krankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, begründet nur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten Krankheit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhang steht. Wird Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfallfolgen hervorgerufen, wird das Krankentagegeld nur einmal gezahlt.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Dritten Kapitel des SGB V, soweit auf die Leistungen ein Anspruch besteht, sowie den jeweils geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses SGB V für die Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in der Bundesrepublik Deutschland. Unter den im Tarif genannten Voraussetzungen können auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie in der Schweiz in Anspruch genommen werden. Anspruch auf Krankenhausleistungen besteht nur, wenn eine vorherige schriftliche Leistungszusage des Versicherers erteilt worden ist. Anspruch auf Krankentagegeld besteht nur für in einem der genannten Länder akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle und nur für die Dauer einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus unter Berücksichtigung von Karenzzeit und Höchstdauer.
Der Versicherungsnehmer hat unter den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen der gesetzlichen Bestimmungen das Recht, für sich oder für die in seinem Vertrag versicherten Personen den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu verlangen. Im neuen Tarif können Risikozuschläge, die während der Dauer der Versicherung im Basistarif nicht erhoben werden, aktiviert werden. Ein Wechsel in den Notlagentarif ist ausgeschlossen.
An eine gewählte Selbstbehaltstufe ist die versicherte Person drei Jahre gebunden. Der Wechsel in eine andere Selbstbehaltstufe kann frühestens mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Dreijahresfrist beantragt werden. Durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers wird die Dreijahresfrist nicht berührt. Danach kann der Wechsel derselben Selbstbehaltstufe mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ablauf eines Jahres beantragt werden. Wird durch den vereinbarten Selbstbehalt keine oder nur eine geringe Reduzierung des Beitrages erreicht, kann der Versicherungsnehmer jederzeit die Umstellung des Vertrages in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen. Der Versicherer nimmt die Umstellung innerhalb von drei Monaten vor.
Was bedeutet das konkret?
Der Basistarif deckt Krankheiten, Unfälle und weitere vereinbarte Ereignisse ab: Der Versicherer erstattet die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung und kann bei Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld zahlen. Ein Versicherungsfall beginnt mit der Behandlung und endet, sobald keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht; auch Vorsorge, Schwangerschaft, Impfungen und Rehabilitation gehören dazu. Behandlungen sind grundsätzlich in Deutschland und unter bestimmten Voraussetzungen in der EU, dem EWR und der Schweiz abgedeckt. Für Tarifwechsel und den Wechsel der Selbstbehaltstufe gelten feste Fristen.
Häufige Fragen
Welche Leistungen sind im Basistarif abgedeckt?
Der Versicherer ersetzt Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung bei Krankheiten, Unfällen und anderen vertraglich genannten Ereignissen. Zusätzlich gelten unter anderem Behandlung bei Schwangerschaft und Entbindung, Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen, medizinische Vorsorgeleistungen, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die stationäre Versorgung in einem Hospiz als Versicherungsfall. Bei Arbeitsunfähigkeit kann außerdem ein Krankentagegeld gezahlt werden.
Wann beginnt und endet ein Versicherungsfall?
Bei den Leistungen für Heilbehandlung beginnt der Versicherungsfall mit der Heilbehandlung und endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Beim Krankentagegeld beginnt er bei stationärer Behandlung mit deren Beginn, sonst mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, und endet spätestens mit Ablauf der im Tarif genannten Höchstdauer.
Gilt der Versicherungsschutz auch im Ausland?
Grundsätzlich erstreckt er sich auf Heilbehandlung in Deutschland. Unter den im Tarif genannten Voraussetzungen können auch Leistungserbringer in anderen EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten sowie in der Schweiz in Anspruch genommen werden. Für Krankenhausleistungen ist eine vorherige schriftliche Leistungszusage des Versicherers erforderlich.
Wie lange bin ich an eine gewählte Selbstbehaltstufe gebunden?
An die gewählte Selbstbehaltstufe ist die versicherte Person drei Jahre gebunden. Ein Wechsel in eine andere Stufe kann frühestens mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf dieser Dreijahresfrist beantragt werden; danach ist der Wechsel derselben Stufe mit drei Monaten Frist jeweils zum Jahresablauf möglich.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Basistarif-BT 2022