Wie die ALTE OLDENBURGER ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Krankenversicherung im Krankenvoll-Tarif die Beiträge berechnet, hängt vom Versicherungsumfang, dem Geschlecht und dem Eintrittsalter der versicherten Person ab – im Basistarif werden die Beiträge dagegen geschlechtsunabhängig erhoben. Der zu zahlende Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt, und bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit halbiert er sich. Zudem gelten besondere Regeln für Kinder und Jugendliche, für Beihilfeberechtigte sowie für einen Beitragszuschlag bei verspätetem Abschluss im Basistarif.
Die Beiträge werden nach den Vorschriften des VAG berechnet und sind in den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich nach dem Versicherungsumfang, dem Geschlecht und dem Eintrittsalter der versicherten Person. Beim Basistarif gilt die Unterscheidung nach dem Geschlecht nicht; dessen Beiträge werden geschlechtsunabhängig erhoben. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des Eintritts in den Basistarif und dem Geburtsjahr. Ist bei Abschluss des Basistarifs eine Alterungsrückstellung zu berücksichtigen, wird diese nach den Grundsätzen der Technischen Berechnungsgrundlagen angerechnet. Dabei darf der Beitrag eines Erwachsenen den halben Neugeschäftsbeitrag zum jüngsten Erwachsenenalter in der jeweils versicherten Tarifstufe nicht unterschreiten.
Für Kinder und Jugendliche richtet sich der Beitrag nach dem jeweils vollendeten Lebensjahr:
- Von dem Kalenderjahr an, das auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgt, ist der Beitrag für Jugendliche (Frauen, Männer) zu zahlen.
- Von dem Kalenderjahr an, das auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgt, ist der Beitrag für Erwachsene (Frauen, Männer) der versicherten Leistungsstufe zu zahlen.
Die Unterscheidung des Beitrags für Jugendliche und Erwachsene nach dem Geschlecht gilt nicht für Verträge über den Basistarif, dessen Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden.
Für die Dauer der Versicherung im Basistarif werden keine Risikozuschläge erhoben.
Der zu zahlende Beitrag ist für die versicherte Person auf die Höhe des Höchstbeitrages der Gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe oder mit vergleichbaren Ansprüchen sowie für deren berücksichtigungsfähige Angehörige tritt an die Stelle dieses Höchstbeitrages ein Höchstbeitrag, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs für ambulante Heilbehandlung entspricht.
Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach der Höchstbeitragsbegrenzung eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der zu zahlende Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit auf die Hälfte. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag ebenfalls auf die Hälfte. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Versicherer kann in angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.
Wenn und solange eine versicherte Person auf die Halbierung des Beitrags angewiesen ist, kann der Versicherer verlangen, dass zum Basistarif abgeschlossene Zusatzversicherungen ruhen.
Bei einer Änderung der Beiträge – auch durch Änderung des Versicherungsschutzes – werden das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt. Beim Basistarif gilt dies hinsichtlich des Geschlechts nicht, da dessen Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden. Dem Eintrittsalter der versicherten Person wird dabei dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung nach den Grundsätzen der Technischen Berechnungsgrundlagen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Wird der Versicherungsvertrag im Basistarif für eine versicherte Person später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung abgeschlossen, ist ein Beitragszuschlag zu entrichten:
- für jeden weiteren Monat der Nichtversicherung in Höhe eines Monatsbeitrags,
- ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat ein Sechstel des Monatsbeitrags.
Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass die versicherte Person mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor dem 1. Januar 2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zu entrichten und fällt nicht unter die Höchstbeitragsbegrenzung. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag wird mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag richtet sich nach dem Umfang der Versicherung, dem Geschlecht und dem Eintrittsalter; im Basistarif spielt das Geschlecht keine Rolle. Der zu zahlende Betrag ist nach oben begrenzt – höchstens auf den Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung. Wer nachweislich hilfebedürftig ist, zahlt nur die Hälfte des Beitrags. Wer sich im Basistarif zu spät versichert, muss zusätzlich einen einmaligen Beitragszuschlag zahlen.
Häufige Fragen
Wovon hängt die Höhe meines Beitrags ab?
Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich nach dem Versicherungsumfang, dem Geschlecht und dem Eintrittsalter der versicherten Person. Beim Basistarif werden die Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben.
Gibt es eine Obergrenze für meinen Beitrag?
Ja. Der zu zahlende Beitrag ist auf die Höhe des Höchstbeitrages der Gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Bei Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen gilt stattdessen ein Höchstbeitrag entsprechend dem prozentualen Anteil des ergänzenden Leistungsanspruchs für ambulante Heilbehandlung.
Was passiert mit dem Beitrag, wenn ich hilfebedürftig werde?
Wenn allein durch die Beitragszahlung Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entsteht oder unabhängig davon besteht, halbiert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit. Sie ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nachzuweisen.
Was gilt, wenn ich mich im Basistarif zu spät versichere?
Wird der Vertrag im Basistarif später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung abgeschlossen, fällt ein Beitragszuschlag an: für jeden weiteren Monat ein Monatsbeitrag, ab dem sechsten Monat ein Sechstel des Monatsbeitrags je angefangenem Monat. Er ist einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zu zahlen und kann auf Verlangen gestundet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenvollversicherung Basistarif-BT 2022