In der Privaten Pflegeversicherung der Alte Oldenburger dürfen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen angepasst werden – etwa bei dauerhaften Veränderungen im Gesundheitswesen oder wenn eine Bestimmung gerichtlich für unwirksam erklärt wurde. Erfahren Sie, welche Regeln, Fristen und Schutzmechanismen dabei gelten.
Bei Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt in der Privaten Pflegeversicherung der Alte Oldenburger Folgendes:
1. Anpassung bei veränderten Verhältnissen des Gesundheitswesens:
Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Voraussetzung ist:
- Die Änderungen erscheinen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich.
- Ein unabhängiger Treuhänder hat die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt.
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
2. Ersatz einer für unwirksam erklärten Bestimmung:
Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen. Dies gilt, wenn:
- dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist, oder
- das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherungsbedingungen sind nicht in jedem Fall für alle Zeiten unveränderlich. Ändern sich die Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen dauerhaft, dürfen die Bedingungen angepasst werden – allerdings nur, wenn ein unabhängiger Treuhänder die Angemessenheit bestätigt und die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben. Wird eine Regelung durch ein Gericht oder eine Behörde gekippt, darf der Versicherer sie durch eine faire neue Regelung ersetzen. In beiden Fällen werden Sie vorab über die Änderung und die Gründe informiert, und es gelten feste Fristen, bevor die Änderung greift.
Häufige Fragen
Wann dürfen die Versicherungsbedingungen angepasst werden?
Eine Anpassung ist möglich bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder ihre Angemessenheit bestätigt hat.
Welche Rolle spielt der unabhängige Treuhänder?
Der unabhängige Treuhänder überprüft die Voraussetzungen für die Änderungen und muss deren Angemessenheit bestätigen, bevor eine Anpassung der Bedingungen wirksam werden kann.
Ab wann werden angepasste Bedingungen wirksam?
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Was passiert, wenn eine Bestimmung für unwirksam erklärt wird?
Wird eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen, sofern dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Wann wird eine neue Ersatzregelung Vertragsbestandteil?
Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem sie und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. Sie ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.