In der Privaten Pflegeversicherung der Alte Oldenburger ist eine Kündigung durch den Versicherer stark eingeschränkt: Solange der Kontrahierungszwang nach SGB XI besteht, sind Kündigung oder Rücktritt ausgeschlossen. Erfahren Sie, wann und mit welchen Fristen der Versicherer dennoch kündigen darf und welche Sonderregeln bei Auslandsaufenthalt gelten.
Kündigung oder Rücktritt bei bestehendem Kontrahierungszwang:
Eine Beendigung der privaten Pflegepflichtversicherung durch Kündigung oder Rücktritt seitens des Versicherers ist nicht möglich, solange der Kontrahierungszwang gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB XI besteht.
Bei einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer jedoch, falls mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ein Beitragszuschlag erforderlich ist, vom Beginn des Versicherungsvertrages an den höheren Beitrag verlangen.
Kündigung bei Wegfall des Kontrahierungszwanges und in weiteren Fällen:
In den Fällen des Beitrag Obliegenheit, Absatz 5, und Beitrag Kündigung durch den Versicherungsnehmer Abs. 1 sowie beim Wegfall des Kontrahierungszwanges gemäß Absatz 1 Satz 1 aus sonstigen Gründen kann der Versicherer die private Pflegepflichtversicherung auch seinerseits kündigen:
- mit den für den Versicherungsnehmer geltenden Fristen und zu dem für diesen maßgeblichen Zeitpunkt;
- später nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres.
Sonderfall Auslandsaufenthalt:
Bei einem wegen Auslandsaufenthalt auf einer besonderen Vereinbarung beruhenden Versicherungsverhältnis verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
Was bedeutet das konkret?
Solange die gesetzliche Pflicht zur Absicherung greift, kann der Versicherer den Vertrag der privaten Pflegepflichtversicherung nicht von sich aus beenden. Nur in bestimmten Ausnahmesituationen – etwa wenn der Kontrahierungszwang wegfällt – darf er kündigen, und zwar mit denselben Fristen, die auch für den Versicherungsnehmer gelten. Bei einem Auslandsaufenthalt mit besonderer Vereinbarung verzichtet der Versicherer sogar auf sein ordentliches Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Kann der Versicherer die private Pflegepflichtversicherung einfach kündigen?
Nein. Solange der Kontrahierungszwang gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB XI besteht, ist eine Beendigung durch Kündigung oder Rücktritt seitens des Versicherers nicht möglich.
Was passiert bei einer verletzten Anzeigepflicht?
Bei einer Verletzung der bei Vertragsschluss obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer, wenn wegen eines erhöhten Risikos ein Beitragszuschlag erforderlich ist, vom Beginn des Vertrages an den höheren Beitrag verlangen.
Mit welchen Fristen kann der Versicherer kündigen, wenn eine Kündigung zulässig ist?
Er kann mit den für den Versicherungsnehmer geltenden Fristen und zu dem für diesen maßgeblichen Zeitpunkt kündigen. Später ist eine Kündigung nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres möglich.
Was gilt bei einem Versicherungsverhältnis wegen Auslandsaufenthalt?
Bei einem auf besonderer Vereinbarung beruhenden Auslandsaufenthalt verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt bestehen, und die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.