In der Privaten Pflegeversicherung der Alte Oldenburger enden Versicherungsverhältnisse nicht nur durch Kündigung – auch der Tod des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person sowie die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland zählen zu den Beendigungsgründen. Erfahren Sie, welche Fristen und Fortsetzungsrechte dabei gelten.
Tod des Versicherungsnehmers:
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.
Die versicherten Personen haben jedoch die Pflicht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen, wenn und solange für sie eine private Krankenversicherung mit Anspruch auf Kostenerstattung für allgemeine Krankenhausleistungen besteht.
Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
Tod einer versicherten Person:
Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland:
Das Versicherungsverhältnis endet mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers ins Ausland, es sei denn, dass insoweit eine besondere Vereinbarung getroffen wird.
Ein diesbezüglicher Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zu stellen. Der Versicherer verpflichtet sich, den Antrag anzunehmen, falls er innerhalb der vorgenannten Frist gestellt wurde.
Für die Dauer der besonderen Vereinbarung ist der für die private Pflegepflichtversicherung maßgebliche Beitrag zu zahlen; die Leistungspflicht des Versicherers ruht gemäß Beitrag Einschränkung der Leistungspflicht Abs. 1 a).
Für versicherte Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beibehalten, gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Neben einer Kündigung gibt es weitere Situationen, in denen der Pflegeversicherungsvertrag endet: der Tod des Versicherungsnehmers, der Tod einer mitversicherten Person oder der Umzug ins Ausland. In bestimmten Fällen kann der Vertrag jedoch fortgeführt oder durch eine besondere Vereinbarung aufrechterhalten werden – wichtig ist dabei, die genannten Fristen einzuhalten.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch die Pflicht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen, wenn und solange für sie eine private Krankenversicherung mit Anspruch auf Kostenerstattung für allgemeine Krankenhausleistungen besteht.
Welche Frist gilt für die Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers?
Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
Endet der Vertrag bei einem Umzug ins Ausland?
Ja, das Versicherungsverhältnis endet mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers ins Ausland, es sei denn, dass insoweit eine besondere Vereinbarung getroffen wird.
Bis wann muss der Antrag auf eine besondere Vereinbarung bei Auslandsverlegung gestellt werden?
Ein diesbezüglicher Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zu stellen. Der Versicherer verpflichtet sich, den Antrag anzunehmen, falls er innerhalb dieser Frist gestellt wurde.
Was gilt beim Tod einer versicherten Person?
Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.